§ 3 ÖTV

ÖTV - Öltankverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Ölfeuerungsanlagen müssen mit einer Explosionsklappe ausgestattet sein, es sei denn, die erforderliche Druckfestigkeit und Betriebsdichtheit von Feuerstätte, Verbindungsstück und Abgasanlage wird nachgewiesen. Explosionsklappen sind so anzuordnen, dass Personen nicht gefährdet werden können.

(2) Zur Durchführung von Rauchgasmessungen ist nach der Ölfeuerstätte an geeigneter Stelle eine verschließbare Öffnung mit einer lichten Weite von mindestens 8 mm anzubringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2011

In Kraft seit 27.07.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 ÖTV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 ÖTV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 ÖTV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 ÖTV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 ÖTV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÖTV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 ÖTV
§ 4 ÖTV