§ 57g ÖSG 2012

ÖSG 2012 - Ökostromgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs.1 Z 29, § 10 Abs. 1 und 7, § 29 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie Abs. 2, die Überschrift des 6. Teils samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 50 Abs. 1, § 55 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/y, treten mit Inkrafttreten der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. x/y, in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 bis 4 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1 Z 15, 24 und 25, § 6 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 10 Abs. 2 bis 6, 9, 10, 11 und 15, § 11 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 16 Abs. 2, §§ 44 bis 49 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zum 1. und 2. Abschnitt des 6. Teils samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 bis 3, § 55 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 58 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021, außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 54 und § 58 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/y, treten mit Inkrafttreten der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. x/y, in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021 außer Kraft.

(4) Alle übrigen Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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