§ 38 ÖSG 2012 Ökobilanzgruppen

ÖSG 2012 - Ökostromgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) In der Ökobilanzgruppe in jeder Regelzone sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 und § 13 in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die Kontrahierungspflicht gemäß § 12 und § 13 in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen.

(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste, insbesondere bei regelzonenüberschreitenden Fahrplänen befreit.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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