Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDie Konzession erlischt:
1.Ziffer einsdurch Zeitablauf;
2.Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;
3.Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
4.Ziffer 4mit der Beendigung der Abwicklung des Konzessionsträgers;
5.Ziffer 5mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle.
(2)Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid festzustellen.
(3)Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.
In Kraft seit 27.07.2017 bis 31.12.9999
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