Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDer inländische Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert und das Altfahrzeug zur Verschrottung übernimmt, hat folgende Nachweise zu erbringen:
1.Ziffer einsDie Gültigkeit der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz für das Altfahrzeug,Die Gültigkeit der Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Kraftfahrgesetz für das Altfahrzeug,
2.Ziffer 2den Verwertungsnachweis für die Verschrottung des Altfahrzeuges im Inland,
3.Ziffer 3die Typengenehmigung bzw. EU-Betriebserlaubnis für zumindest die Schadstoffklasse Euro 4 für das Neufahrzeug.
(2)Absatz 2Der inländische Fahrzeughändler hat darüber hinaus die folgenden Angaben zu überprüfen und nachzuweisen:
1.Ziffer einsDie Zulassung des Altfahrzeuges auf den Antragsteller im Inland durchgehend seit mindestens einem Jahr,
2.Ziffer 2die erstmalige Zulassung des Altfahrzeuges zum Verkehr im Inland vor dem 1. Jänner 1996,
3.Ziffer 3der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges ist dieselbe Person wie der Zulassungsbesitzer des Altfahrzeuges.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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