Gesamte Rechtsvorschrift OEPG

Ökoprämiengesetz

OEPG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 OEPG Gegenstand der Ökoprämie


  1. (1)Absatz einsFür die Verschrottung von fahrtüchtigen Fahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1996 im Inland erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, wird für den Zeitraum von 1. April 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2009 eine Ökoprämie eingeführt.
  2. (2)Absatz 2Die Ökoprämie kann nur für Personenkraftwagen, die auf Privatpersonen im Inland zum Verkehr zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Ökoprämie wird für Personenkraftwagen gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes waren.
  3. (3)Absatz 3Personenkraftwagen sind Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß § 3 des Kraftfahrgesetzes, ausgenommen als M1 genehmigte Wohnmobile und Spezialkraftwagen.Personenkraftwagen sind Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß Paragraph 3, des Kraftfahrgesetzes, ausgenommen als M1 genehmigte Wohnmobile und Spezialkraftwagen.

§ 2 OEPG Voraussetzung für die Auszahlung


  1. (1)Absatz einsVoraussetzungen für die Auszahlung der Ökoprämie sind:
    1. 1.Ziffer einsDas im § 1 genannte Fahrzeug (Altfahrzeug) muss seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung im Inland ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen sein;Das im Paragraph eins, genannte Fahrzeug (Altfahrzeug) muss seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung im Inland ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen sein;
    2. 2.Ziffer 2das Altfahrzeug muss nachweisbar einer Verschrottung im Inland zugeführt werden;
    3. 3.Ziffer 3auf den Antragsteller muss an Stelle des verschrotteten Personenkraftwagen im Inland ein Neufahrzeug zugelassen werden, dessen Typengenehmigung oder EU-Betriebserlaubnis zumindest auf die Schadstoffklasse Euro 4 lautet. Als Neufahrzeug gilt ein bisher noch nicht zugelassener neuer Personenkraftwagen oder ein Personenkraftwagen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nur auf einen inländischen Fahrzeughändler seit längstens einem Jahr zugelassen war.
  2. (2)Absatz 2Anspruch auf Auszahlung der Ökoprämie besteht unter der Voraussetzung, dass das Altfahrzeug vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 abgemeldet und für die Verschrottung ein Verwertungsnachweis gemäß der österreichischen Altfahrzeugeverordnung (BGBl. II Nr. 407/2002) vorliegt und das Neufahrzeug in diesem Zeitraum erstmals von einer Privatperson zum Verkehr im Inland zugelassen wird.Anspruch auf Auszahlung der Ökoprämie besteht unter der Voraussetzung, dass das Altfahrzeug vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 abgemeldet und für die Verschrottung ein Verwertungsnachweis gemäß der österreichischen Altfahrzeugeverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,) vorliegt und das Neufahrzeug in diesem Zeitraum erstmals von einer Privatperson zum Verkehr im Inland zugelassen wird.

§ 3 OEPG Höhe der Ökoprämie


  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Ökoprämie beträgt 1500 Euro, wobei sie je zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom inländischen Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert, aufgebracht wird. Der Fahrzeughändler hat seinen Anteil in Form einer Ökoabgabe an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Die Ökoprämie wird für die ersten 30 000 Fahrzeuge, für die innerhalb des Geltungszeitraumes des Gesetzes ein vollständiger und korrekter Antrag gestellt wird, ausbezahlt.
  3. (3)Absatz 3Die Ökoprämie ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

§ 4 OEPG Nachweise


  1. (1)Absatz einsDer inländische Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert und das Altfahrzeug zur Verschrottung übernimmt, hat folgende Nachweise zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsDie Gültigkeit der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz für das Altfahrzeug,Die Gültigkeit der Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Kraftfahrgesetz für das Altfahrzeug,
    2. 2.Ziffer 2den Verwertungsnachweis für die Verschrottung des Altfahrzeuges im Inland,
    3. 3.Ziffer 3die Typengenehmigung bzw. EU-Betriebserlaubnis für zumindest die Schadstoffklasse Euro 4 für das Neufahrzeug.
  2. (2)Absatz 2Der inländische Fahrzeughändler hat darüber hinaus die folgenden Angaben zu überprüfen und nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsDie Zulassung des Altfahrzeuges auf den Antragsteller im Inland durchgehend seit mindestens einem Jahr,
    2. 2.Ziffer 2die erstmalige Zulassung des Altfahrzeuges zum Verkehr im Inland vor dem 1. Jänner 1996,
    3. 3.Ziffer 3der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges ist dieselbe Person wie der Zulassungsbesitzer des Altfahrzeuges.

§ 5 OEPG Auszahlung


  1. (1)Absatz einsLiegen die Voraussetzungen gemäß § 4 vor, teilt der Fahrzeughändler über FinanzOnline die folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie an den Antragsteller:Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, vor, teilt der Fahrzeughändler über FinanzOnline die folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie an den Antragsteller:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2die Bankverbindung des Antragstellers,
    3. 3.Ziffer 3die Fahrgestellnummern (Fahrzeugidentifikationsnummern) des Altfahrzeuges und des Neufahrzeuges,
    4. 4.Ziffer 4die Nummer der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz.die Nummer der Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Kraftfahrgesetz.
  2. (2)Absatz 2Der Überweisungsantrag des inländischen Fahrzeughändlers gilt als Steuererklärung. Er haftet für die Richtigkeit der Angaben. Die Sozialversicherungsnummer darf vom Fahrzeughändler ausschließlich zur Antragstellung beim zuständigen Finanzamt verwendet werden. Eine Erfassung der Sozialversicherungsnummer durch den Fahrzeughändler außerhalb von FinanzOnline ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Ökoprämie wird dem Antragsteller zur Gänze vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des inländischen Fahrzeughändlers zuständigen Finanzamt ausbezahlt. § 215 Bundesabgabenordnung ist nicht anwendbar.Die Ökoprämie wird dem Antragsteller zur Gänze vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des inländischen Fahrzeughändlers zuständigen Finanzamt ausbezahlt. Paragraph 215, Bundesabgabenordnung ist nicht anwendbar.

§ 6 OEPG Ökoabgabe des Fahrzeughändlers


  1. (1)Absatz einsDer inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß § 3 Abs. 1 als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.Der inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß Paragraph 3, Absatz eins, als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Die Ökoabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

§ 6a OEPG Strafbestimmung


§ 6a.Paragraph 6 a,

Bei rechtswidriger Verwendung der Sozialversicherungsnummer gelten die §§ 51 und 52 des Datenschutzgesetzes. Bei rechtswidriger Verwendung der Sozialversicherungsnummer gelten die Paragraphen 51 und 52 des Datenschutzgesetzes.

§ 7 OEPG Inkrafttreten


§ 7.Paragraph 7,

Das Ökoprämiengesetz, BGBl. I Nr. 28/2009, tritt mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft. Das Ökoprämiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2009,, tritt mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft.

§ 8 OEPG Vollziehung


§ 8.Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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