Gesamte Rechtsvorschrift OEPG

Ökoprämiengesetz

OEPG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 OEPG Gegenstand der Ökoprämie


(1) Für die Verschrottung von fahrtüchtigen Fahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1996 im Inland erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, wird für den Zeitraum von 1. April 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2009 eine Ökoprämie eingeführt.

(2) Die Ökoprämie kann nur für Personenkraftwagen, die auf Privatpersonen im Inland zum Verkehr zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Ökoprämie wird für Personenkraftwagen gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes waren.

(3) Personenkraftwagen sind Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß § 3 des Kraftfahrgesetzes, ausgenommen als M1 genehmigte Wohnmobile und Spezialkraftwagen.

§ 2 OEPG Voraussetzung für die Auszahlung


(1) Voraussetzungen für die Auszahlung der Ökoprämie sind:

1.

Das im § 1 genannte Fahrzeug (Altfahrzeug) muss seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung im Inland ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen sein;

2.

das Altfahrzeug muss nachweisbar einer Verschrottung im Inland zugeführt werden;

3.

auf den Antragsteller muss an Stelle des verschrotteten Personenkraftwagen im Inland ein Neufahrzeug zugelassen werden, dessen Typengenehmigung oder EU-Betriebserlaubnis zumindest auf die Schadstoffklasse Euro 4 lautet. Als Neufahrzeug gilt ein bisher noch nicht zugelassener neuer Personenkraftwagen oder ein Personenkraftwagen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nur auf einen inländischen Fahrzeughändler seit längstens einem Jahr zugelassen war.

(2) Anspruch auf Auszahlung der Ökoprämie besteht unter der Voraussetzung, dass das Altfahrzeug vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 abgemeldet und für die Verschrottung ein Verwertungsnachweis gemäß der österreichischen Altfahrzeugeverordnung (BGBl. II Nr. 407/2002) vorliegt und das Neufahrzeug in diesem Zeitraum erstmals von einer Privatperson zum Verkehr im Inland zugelassen wird.

§ 3 OEPG Höhe der Ökoprämie


(1) Die Höhe der Ökoprämie beträgt 1500 Euro, wobei sie je zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom inländischen Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert, aufgebracht wird. Der Fahrzeughändler hat seinen Anteil in Form einer Ökoabgabe an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

(2) Die Ökoprämie wird für die ersten 30 000 Fahrzeuge, für die innerhalb des Geltungszeitraumes des Gesetzes ein vollständiger und korrekter Antrag gestellt wird, ausbezahlt.

(3) Die Ökoprämie ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

§ 4 OEPG Nachweise


(1) Der inländische Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert und das Altfahrzeug zur Verschrottung übernimmt, hat folgende Nachweise zu erbringen:

1.

Die Gültigkeit der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz für das Altfahrzeug,

2.

den Verwertungsnachweis für die Verschrottung des Altfahrzeuges im Inland,

3.

die Typengenehmigung bzw. EU-Betriebserlaubnis für zumindest die Schadstoffklasse Euro 4 für das Neufahrzeug.

(2) Der inländische Fahrzeughändler hat darüber hinaus die folgenden Angaben zu überprüfen und nachzuweisen:

1.

Die Zulassung des Altfahrzeuges auf den Antragsteller im Inland durchgehend seit mindestens einem Jahr,

2.

die erstmalige Zulassung des Altfahrzeuges zum Verkehr im Inland vor dem 1. Jänner 1996,

3.

der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges ist dieselbe Person wie der Zulassungsbesitzer des Altfahrzeuges.

§ 5 OEPG Auszahlung


(1) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 4 vor, teilt der Fahrzeughändler über FinanzOnline die folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie an den Antragsteller:

1.

Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Antragstellers,

2.

die Bankverbindung des Antragstellers,

3.

die Fahrgestellnummern (Fahrzeugidentifikationsnummern) des Altfahrzeuges und des Neufahrzeuges,

4.

die Nummer der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz.

(2) Der Überweisungsantrag des inländischen Fahrzeughändlers gilt als Steuererklärung. Er haftet für die Richtigkeit der Angaben. Die Sozialversicherungsnummer darf vom Fahrzeughändler ausschließlich zur Antragstellung beim zuständigen Finanzamt verwendet werden. Eine Erfassung der Sozialversicherungsnummer durch den Fahrzeughändler außerhalb von FinanzOnline ist nicht zulässig.

(3) Die Ökoprämie wird dem Antragsteller zur Gänze vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des inländischen Fahrzeughändlers zuständigen Finanzamt ausbezahlt. § 215 Bundesabgabenordnung ist nicht anwendbar.

§ 6 OEPG Ökoabgabe des Fahrzeughändlers


(1) Der inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß § 3 Abs. 1 als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

(2) Die Ökoabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

§ 6a OEPG Strafbestimmung


Bei rechtswidriger Verwendung der Sozialversicherungsnummer gelten die §§ 51 und 52 des Datenschutzgesetzes.

§ 7 OEPG Inkrafttreten


Das Ökoprämiengesetz, BGBl. I Nr. 28/2009, tritt mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft.

§ 8 OEPG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Ökoprämiengesetz (OEPG) Fundstelle


Bundesgesetz, mit dem eine Ökoprämie für Fahrzeugtausch eingeführt wird (Ökoprämiengesetz)
StF: BGBl. I Nr. 28/2009 (NR: GP XXIV RV 92 AB 137 S. 16. BR: 8070 AB 8078 S. 768.)

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