§ 3 Öko-IFB-VO

Öko-IFB-VO - Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Plausibilisierung nach § 2 Abs. 1 Z 3 kann letztmalig für Anschaffungen und Herstellungen vor dem 1. Jänner 2026 beantragt werden.Die Plausibilisierung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, kann letztmalig für Anschaffungen und Herstellungen vor dem 1. Jänner 2026 beantragt werden.
In Kraft seit 25.05.2023 bis 31.12.9999
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