§ 2 Öko-IFB-VO (Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist) - JUSLINE Österreich
§ 2 Öko-IFB-VO
Öko-IFB-VO - Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,In Fällen des § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 4 lit. a, in denen keine Förderung gewährt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durchIn Fällen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, Litera a,, in denen keine Förderung gewährt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch
1.Ziffer einseinen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,
2.Ziffer 2einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
3.Ziffer 3die KPC oder die SCHIG.
Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.
(2)Absatz 2,Eine Plausibilisierung nach Abs. 1 Z 3 muss bis längstens drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes bei der KPC oder SCHIG beantragt werden.Eine Plausibilisierung nach Absatz eins, Ziffer 3, muss bis längstens drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes bei der KPC oder SCHIG beantragt werden.
(3)Absatz 3,Abweichend von den vorangehenden Absätzen kann in den Fällen des § 1 Abs. 2 Z 1 bei einem Wirtschaftsgut mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 50 000 Euro die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren.Abweichend von den vorangehenden Absätzen kann in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bei einem Wirtschaftsgut mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 50 000 Euro die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren.
In Kraft seit 25.05.2023 bis 31.12.9999
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