§ 20a NTG

NTG - Notariatstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 8,60 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 12,90 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 17,10 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,50 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 11,20 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 17,10  Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 22,70 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 101,10 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 28,40 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 35,30 Euro mehr,
    11. 11.Ziffer 11über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 29,30 Euro mehr,
    12. 12.Ziffer 12über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 27,20 Euro mehr,
    13. 13.Ziffer 13über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 27,70 Euro mehr,
    14. 14.Ziffer 14über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 28,40 Euro mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro.
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch die Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 5,50 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 8,10 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,80 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,30 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 8,60 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 13,30 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 63,90 Euro,bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 63,90 Euro,
    8. 8.Ziffer 8bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 79,90 Euro,bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 79,90 Euro,
    9. 9.Ziffer 9bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 159,60 Euro.bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 159,60 Euro.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.Die Gebühr nach Absatz eins und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.
In Kraft seit 01.05.2023 bis 31.12.9999
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