Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der §§ 1 und 2 die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der Paragraphen eins und 2 die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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