§ 48 NRWO Landeswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Weisen mehrere Landeswahlvorschläge im gleichen Landeswahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Landeswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Landeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

(2) Weisen Landeswahlvorschläge in zwei oder mehreren Landeswahlkreisen den Namen desselben Bewerbers auf, so ist das Einvernehmen zwischen den betroffenen Landeswahlbehörden herzustellen und sinngemäß nach Abs. 1 vorzugehen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so entscheidet die Bundeswahlbehörde. Die gefällte Entscheidung ist von der Bundeswahlbehörde den betroffenen Landeswahlbehörden bis spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.

In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 NRWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 NRWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 NRWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 NRWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 NRWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NRWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 NRWO
§ 49 NRWO