§ 28 NotwegeG

NotwegeG - Notwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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