§ 1 NotifV

NotifV - Notifikationsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026

Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des NotifG 1999 ist das Formblatt gemäß Anhang 1 zu verwenden. Dieses ist gemäß den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen. Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des NotifG 1999 ist das Formblatt gemäß Anhang 1 zu verwenden. Dieses ist gemäß den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen.

In Kraft seit 04.12.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NotifV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NotifV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NotifV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NotifV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NotifV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NotifV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NotifV