§ 1 NÖ WTFG

NÖ WTFG - NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Durchführung aller Maßnahmen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft, des Breitbandinfrastrukturausbaus, der Digitalisierung sowie der angewandten Forschung und Entwicklung dienen, besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Fonds führt den Namen NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds und hat seinen Sitz in St. Pölten.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ WTFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ WTFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ WTFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ WTFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ WTFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ WTFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ WTFG