Gesamte Rechtsvorschrift NÖ WTFG

NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

NÖ WTFG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 02.08.2020
NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz
StF: LGBl. 7300-0

§ 1 NÖ WTFG


(1) Zur Durchführung aller Maßnahmen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft, des Breitbandinfrastrukturausbaus, der Digitalisierung sowie der angewandten Forschung und Entwicklung dienen, besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Fonds führt den Namen NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds und hat seinen Sitz in St. Pölten.

§ 3 NÖ WTFG


(1) Der Fonds erhält seine Mittel aus:

1.

Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages,

2.

Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten des Bundes,

3.

Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4.

Zinsen veranlagter Fondsmittel,

5.

Rückflüssen und Zinsen aus gewährten Darlehen/Krediten,

6.

Rückflüssen aus Beteiligungen,

7.

der Aufnahme von Fremdmitteln sowie

8.

sonstigen Einnahmen wie Verwaltungskostenentgelte, Haftungsentgelte, Verzugszinsen, die vom Fonds vorgeschrieben werden, und sonstigen Zuwendungen.

(2) Die Aufnahme von Fremdmitteln gemäß Abs. 1 Z 7 bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung.

(3) Der Fonds erhält für die Förderung der Durchführung aller Maßnahmen, die dem Breitbandinfrastrukturausbau dienen, aus den für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Mitteln dasselbe Ausmaß an Mitteln, die der Fonds für diesen Zweck bereitstellt, maximal € 50.000.000,--, davon jährlich maximal € 10.000.000,--.

§ 4 NÖ WTFG


(1) Förderarten:

1.

Darlehen, Kredite, Beiträge, Zuschüsse

Gewährung von

-

zinsenlosen Darlehen oder Krediten

-

zinsenbegünstigten Darlehen oder Krediten

-

Beiträgen

-

Zuschüssen sowie

-

Zinszuschüssen

2.

Haftungen

-

Übernahme von Rückbürgschaften für Darlehen, Kredite und Haftungen, für welche eine Gesellschaft nach § 6 Abs. 5 haftet, sowie

-

Übernahme von Bürgschaften für Beteiligungen und Haftungen, die über eine Gesellschaft nach § 6 Abs. 5 abgewickelt werden

Die Rückbürgschaften und Bürgschaften dürfen bis max. 80 % übernommen werden.

3.

Beteiligungen

-

Beteiligungen an Unternehmen sowie

-

Beteiligungen an sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben im Interesse des Landes erfüllen

4.

Unternehmensfinanzierungen, Mezzaninfinanzierungen

-

Gewährung von Fremdfinanzierungen mit und ohne Sicherheiten

-

Gewährung von nachrangigen Finanzierungen mit Eigenkapital- und Fremdkapitalcharakter

(2)Zielgruppen von Förderungen sind

-

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,

-

Tourismus- und Freizeitunternehmen,

-

sonstige Einrichtungen oder Gesellschaften, Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Maßnahmen zur Stärkung der gewerblichen Wirtschaft bzw. des Tourismus und der Freizeitwirtschaft oder Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung oder des Breitbandinfrastrukturausbaus setzen sowie

-

Träger und Einrichtungen der angewandten Forschung und Entwicklung,

jeweils mit Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich.(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich nicht vorliegen, aber es sich um ein gemeinsames Projekt mit Rechtsträgern aus anderen Bundesländern oder Staaten handelt und ein wirtschaftlicher, technologischer oder touristischer Nutzen für eine der genannten Zielgruppen in Niederösterreich gegeben ist.

§ 5 NÖ WTFG Richtlinien


(1) Für die einzelnen Förderungen erlässt die NÖ Landesregierung Richtlinien.

(2) Diese Richtlinien haben die Voraussetzungen der einzelnen Förderung nach sachlichen Kriterien festzulegen, die Art der Gestion zu regeln und die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.

§ 6 NÖ WTFG Fondsverwaltung/Fondsvertretung


(1) Der Fonds wird von der NÖ Landesregierung verwaltet.

(2) Die Vertretung des Fonds und die rechtsverbindliche Zeichnung für diesen Fonds obliegt jenem Mitglied der NÖ Landesregierung, welches für Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsförderung und Tourismusangelegenheiten zuständig ist.

(3) (entfällt)

(4) Die Bevollmächtigung von Bediensteten zur Fondsvertretung, insbesondere jener Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung, welche die Geschäfte des Fonds führt, ist zulässig.

(5) Die Gestion erfolgt durch den Fonds oder über Gesellschaften (auch mittelbar), welche die Vergabe, Verwaltung oder Abwicklung für den Fonds durchführen.

§ 7 NÖ WTFG Fondsleitung


(1) Die Leitung des Fonds obliegt der nach der Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung. Diese hat dem Kuratorium vor jeder Kuratoriumssitzung einen Bericht über die Tätigkeit seit der letzten Kuratoriumssitzung zu geben.

(2) Die NÖ Landesregierung hat für die Fondsleitung die näheren Bestimmungen zu erlassen, wobei insbesondere für folgende Aufgaben die Grundsätze festzulegen sind:

Erstellung des Voranschlages,

Erstellung des Rechnungsabschlusses (Rechnungslegung und Bilanzierung),

Erstellung von Richtlinienentwürfen,

Überprüfung des Vorliegens der richtliniengemäßen Voraussetzungen,

Überwachung der richtliniengemäßen Verwendung,

Veranlagung der vorhandenen Mittel.

Dies hat unter Berücksichtigung der Verordnung über die Mindestanforderungen an eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. 3001/1, zu erfolgen.

(3) Wird die Gestion durch Gesellschaften abgewickelt, finden die Regelungen des Abs. 2 auch für diese Anwendung.

§ 8 NÖ WTFG


(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung wird ein Kuratorium für den Fonds zur Beratung

-

der Richtlinien der über den Fonds abzuwickelnden Förderungen,

-

bei der Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds,

-

des Voranschlages und Rechnungsabschlusses sowie

-

des Berichtes an den Landtag

errichtet.(2) Das Kuratorium besteht aus

a)

sovielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind. Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von den Landtagsklubs zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein,

b)

je einem Vertreter der Wirtschaftskammer NÖ und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ und zusätzlich aus je einem Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973.

Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Landesregierung hat aus dem Kuratorium über Vorschlag jener politischen Partei, welche den Landeshauptmann stellt, den Vorsitzenden und über Vorschlag der politischen Parteien, denen die Landeshauptmannstellvertreter angehören, in der gleichen Anzahl wie diese die Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestimmen.

(4) Vor der erstmaligen Ausübung der Funktion hat der Vorsitzende des Fonds dem für Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsförderung und Tourismusangelegenheiten zuständigen Regierungsmitglied und haben die übrigen Mitglieder dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, dass sie ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.

(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung so zeitgerecht einzuberufen, daß – von dringenden Fällen abgesehen – zwischen Zustellung der Einladung und Zeitpunkt der Sitzung ein Zwischenraum von mindestens vierzehn Tagen liegt. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen. Bei Dringlichkeit sind Beschlüsse auch im Umlaufweg möglich.

(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn zu seiner Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und an der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, teilnimmt. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, welcher der Vorsitzende (sein Stellvertreter) beigetreten ist. Über das Verhandlungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(6a) Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen des Kuratoriums ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß.

(7) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(8) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.

(9) Die Geschäfte des Kuratoriums führt sein Vorsitzender (Stellvertreter). Die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden dem Kuratorium vom Amt der NÖ Landesregierung beigestellt.

§ 9 NÖ WTFG Verwaltungskosten


(1) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt grundsätzlich das Land Niederösterreich. Es ist zulässig, Verwaltungskostenentgelte zu verrechnen.

(2) Zur Erfüllung der dem Fondszweck dienenden Maßnahmen ist der Fonds auch berechtigt, die hierfür erforderlichen Rechtsgeschäfte bzw. Verträge abzuschließen und aus Mitteln des Fonds zu finanzieren und den hierfür erforderlichen Sachaufwand zu tragen.

§ 10 NÖ WTFG Fondsbericht


Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit hat die Landesregierung alljährlich bis längstens 30. Juni des folgenden Jahres dem Landtag zu berichten.

§ 11 NÖ WTFG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 5, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2015 treten am 1. April 2015 in Kraft.

§ 12 NÖ WTFG Gleichbehandlung


Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz (NÖ WTFG) Fundstelle


LGBl. 7300-1

LGBl. 7300-2

LGBl. 7300-3

LGBl. Nr. 43/2015

LGBl. Nr. 69/2016

LGBl. Nr. 57/2020

§ 1

Zweck, Bezeichnung und Sitz

§ 2

entfällt

§ 3

Fondsmittel

§ 4

Förderarten, Zielgruppen

§ 5

Richtlinien

§ 6

Fondsverwaltung/Fondsvertretung

§ 7

Fondsleitung

§ 8

Kuratorium

§ 9

Verwaltungskosten

§ 10

Fondsbericht

§ 11

Inkrafttreten

§ 12

Gleichbehandlung

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten