§ 8 NÖ WFV 1985 Endabrechnung

NÖ WFV 1985 - NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine Endabrechnung muß der Landesregierung dann nicht vorgelegt werden, wenn ein Eigenheim errichtet worden ist.

(2) Der Förderungswerber muß aber sieben Jahre lang jene saldierten Rechnungen aufbewahren, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel beweisen können.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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