§ 5 NÖ WFV 1985 Förderungsausmaß

NÖ WFV 1985 - NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Zur Errichtung von Wohnungen sowie von Wohnheimen durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau kann ein Förderungsdarlehen gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 WFG 1984 bis zu € 850,– je Quadratmeter Nutzfläche Wohnung (§ 2 Z 7 WFG 1984) unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann. Andernfalls vermindert sich das Förderungsdarlehen um den Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz, BGBl.Nr. 223/1972 in der Fassung BGBl.Nr. 562/1986.

(2) Wird ein Eigenheim mit nur einer Wohnung errichtet, so kann dafür ein Darlehen gemäß § 22 Abs. 2 WFG 1984 in folgender Höhe gewährt werden:

 

€ 18.200,–

für ledige oder verheiratete Förderungswerber

€ 21.900,–

für Förderungswerber mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind oder Jungehepaare (das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung vollendet hat)

€ 26.900,–

für Förderungswerber mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 106 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440, in der Fassung BGBl.Nr. 562/1986, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.Nr. 376 in der Fassung, BGBl.Nr. 556/1986,

€ 5.100,–

ab dem dritten Kind für jedes weitere zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind.

 

(3) Wird zusätzlich zu der Wohnung gemäß Abs. 2 gleichzeitig eine zweite Wohnung errichtet, so kann für diese zweite Wohnung ein Darlehen gemäß § 22 Abs. 2 WFG 1984 in folgender Höhe gewährt werden:

 

€ 8.800,–

für ledige oder verheiratete Förderungswerber

€ 12.400,–

für Förderungswerber mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind oder Jungehepaare (das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung vollendet hat)

€ 16.000,–

für Förderungswerber mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 106 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440/1972 in der Fassung BGBl.Nr. 562/1986, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl.Nr. 556/1986,

€ 3.650,–

ab dem dritten Kind für jedes weitere zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind.

 

(4) Zum Darlehen nach Abs. 2 kann ein zusätzliches Darlehen bis zur Höhe von € 4.400,– gewährt werden, für den gleichzeitigen Einbau von

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Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe mit automatischer Brennstoffzufuhr,

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Heizungsanlagen mit Nutzung der Umweltenergie (Luft, Wasser, Boden), wenn sie zu einer wesentlichen Einsparung von fossilen Energieträgern führen

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Kachelöfen oder Kaminöfen mit Holzfeuerung, wenn das Eigenheim ausschließlich damit beheizt wird (monovalenter Heizungsbetrieb).

(5) Zum Darlehen nach Abs. 2 kann für den gleichzeitigen Einbau eines Schutzraumes von Typ “Grundschutz” ein zusätzliches Darlehen bis zur Höhe von € 2.200,– gewährt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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