Art. 2 NÖ VBVBLOL

NÖ VBVBLOL - Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖ

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Für die aus der Anlage ./2 ersichtlichen Gerichtstagsprengel wird an den dort genannten Orten allwöchentlich ein Gerichtstag (§§ 69, 70 Geo.) abgehalten werden.

(2) Vor der Festlegung des jeweiligen Wochentags und jeder Änderung der Zahl der Gerichtstage werden die betroffenen Gemeinden gehört und wird mit der Niederösterreichischen Landesregierung das Einvernehmen hergestellt werden.

In Kraft seit 12.11.1991 bis 31.12.9999
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