Gesamte Rechtsvorschrift NÖ TB

NÖ Taxi-Betriebsordnung

NÖ TB
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Stand der Gesetzesgebung: 20.02.2022
NÖ Taxi-Betriebsordnung
StF: LGBl. 7001/20-0

§ 1 NÖ TB


Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW – Taxi und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Niederösterreich.

§ 2 NÖ TB


(1) Die zur Ausübung eines im § 1 bezeichneten Gewerbes verwendeten Kraftfahrzeuge müssen mindestens vier Türen haben und müssen dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1.000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht werden.

(2) Für die Mitnahme von Reisegepäck muss ein Kofferraum mit einem Inhalt von zumindest 400 l vorhanden sein oder muss dieser im Bedarfsfall jederzeit auf mindestens 400 l erweiterbar sein, wobei mindestens fünf Sitzplätze einschließlich dem Sitzplatz für den Lenker oder die Lenkerin verbleiben müssen.

§ 3 NÖ TB


Die Fahrzeuge müssen eine Außenlänge von zumindest 4.200 mm aufweisen.

§ 4 NÖ TB


Die Fahrzeuge müssen unbeschadet kraftfahrrechtlicher Bestimmungen folgende Ausstattung aufweisen:

1.

Innenbeleuchtung des Fahrgastraumes;

2.

deutlich sichtbare Kennzeichnung des Aufbewahrungsortes des Verbandzeuges;

3.

der Fahrgast muss sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen können;

4.

neu zugelassene Fahrzeuge, ausgenommen

a)

historische Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 43 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2021,

b)

Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge

c)

sowie Stretch-Limousinen, die auch mit quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen ausgestattet sind, müssen mindestens den Euro-6- Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr.  L 171 vom 29.6.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr.  858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.6.2018 S. 1, entsprechen, sofern es sich um Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 dieser Verordnung handelt; diese neu zugelassenen Fahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage und Heizung ausgestattet sein;

5.

Fahrzeuge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugelassen gewesen und im Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt worden sind, dürfen durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zur kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW - Taxi verwendet werden. Erfolgt die Abmeldung aufgrund der Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in einen anderen Verwaltungsbezirk oder aufgrund der Zuweisung eines neuen Kennzeichens so ist die Weiterverwendung ebenfalls zulässig;

6.

in den Fahrzeugen muss ein funktionierendes digitales System zur Navigation mitgeführt werden, dessen Kartenmaterial auf dem aktuellen Stand zu halten ist. Die Gewerbetreibenden haben dafür Sorge zu tragen, dass den Lenkern und Lenkerinnen ein solches System zur Verfügung steht. Ausgenommen sind hievon Fahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 KFG 1967, BGBl. Nr.  267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2021.

§ 5 NÖ TB Kennzeichnung


Im Wageninneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie betreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

§ 6 NÖ TB


(1) Lenker sowie allenfalls mitfahrende Ersatzlenker im Sinne dieser Verordnung haben

-

dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben;

-

nach Beendigung einer Fahrt festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind und diese Gegenstände beim Gewerbeinhaber abzugeben;

-

das Fahrzeug während des Fahrbetriebes sauber zu halten;

-

das Rauchen im Fahrzeug zu unterlassen;

-

über Verlangen des Fahrgastes Auskunft über die Fahrtstrecke, die geschätzte Fahrzeit, den geltenden Tarif und über Ausnahmen davon, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben sowie einen Abdruck des Tarifes zur Einsicht vorzulegen;

-

bei Fahrten, bei denen der gesamte Fahrpreis vom Fahrgast direkt nach Beendigung der Fahrt zu leisten ist, einen Beleg auszufolgen, auf dem insbesondere Abfahrtsort und Zielort, der Fahrpreis, das Datum, das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges, der Name und Standort des oder der Gewerbetreibenden inklusive einer Kontaktmöglichkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie eine Kennnummer, die die Identifizierung des Lenkers oder der Lenkerin ermöglicht, angeführt sind, sofern der Fahrgast nicht auf die Ausfolgung des Belegs verzichtet;

-

jederzeit Wechselgeld in ausreichender Höhe mitzuführen, sodass auf eine Banknote von 50 Euro herausgegeben werden kann;

-

die Sitzplätze, den Fußraum sowie den Kofferraum des Fahrzeuges zur sofortigen Benützung durch die Fahrgäste freizuhalten;

-

im Fahrdienst eine dem Berufsstand und dem Beförderungszweck angemessene Bekleidung zu tragen und müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen.

(2) Lenker dürfen von der Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen

-

Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, des übrigen Verkehrs, der Mitfahrenden oder des Lenkers gefährden;

-

Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können;

-

Tiere, welche nicht in Behältnissen sicher verwahrt werden oder welche den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können; für Hunde besteht jedoch Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines Assistenzhundes gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, angewiesen ist – für diese Tiere besteht keine Maulkorb- und Leinenpflicht;

-

Personen, die sich nicht an ein Rauchverbot halten.

§ 7 NÖ TB Pflichten der Fahrgäste


Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:

mit dem Lenker während der Fahrt mehr als nötig zu sprechen;

den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;

im Fahrzeug zu rauchen;

die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen.

§ 8 NÖ TB Kennzeichnung von Schülertransporten


An den für Schülertransporte verwendeten Personenkraftwagen muß vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl.Nr. 819/1994, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

§ 9 NÖ TB Alarmblinkanlage


Der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

§ 10 NÖ TB Rauchverbot


Im Fahrdienst von Schülertransporten darf in den hiefür verwendeten Fahrzeugen nicht geraucht werden.

§ 11 NÖ TB


(1) Ein Taxi muß durch ein innen mit weißem oder gelbem Licht beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift “Taxi” gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf dem Dach des Fahrzeuges anzubringen und bei Dunkelheit oder schlechter Sicht zu beleuchten.

(2) Die Beleuchtung gemäß Abs. 1 ist bei besetzten Taxis auszuschalten.

(3) Auf ausdrückliches Verlangen eines Fahrgastes ist das Schild abzunehmen.

(4) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a, 1b und 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021.

§ 11a NÖ TB


Während des Fahrdienstes hat der Lenker oder die Lenkerin den Taxilenkerausweis für den Fahrgast gut erkennbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen. Der Nachname, der Vorname und – soweit vorhanden – das Lichtbild müssen jedenfalls erkennbar sein. Sofern der Taxilenkerausweis ein solches Lichtbild nicht enthält, ist zusätzlich an geeigneter Stelle ein Lichtbild des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin (Passbild im Hochformat) anzubringen, das die Identität des Inhabers oder der Inhaberin zweifelsfrei erkennen lässt.

§ 12 NÖ TB


(1) Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 in der Fassung BGBl.Nr. 636/1994, geeicht und beleuchtbar eingerichtet sein. Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können.

(2) Der Fahrpreisanzeiger ist, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nichts anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten. Wird ein Fahrauftrag an ein nicht an einem Standplatz befindliches Taxi weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger in einer solchen Entfernung von der Aufnahmestelle einzuschalten, die der Entfernung zwischen Aufnahmestelle und den ihr nächstgelegenen Standplatz entspricht.

(3) Bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers darf kein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.

(4) In Gebieten, für die verbindliche Tarife gemäß § 14 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021, festgelegt worden sind (Tarifgebiet), muss ein Fahrpreisanzeiger eingebaut sein und verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn das Taxi ausschließlich für Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a, 1b oder 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021, verwendet wird oder die jeweilige Tarifordnung dies vorsieht.

(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 14/2022)

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 14/2022)

§ 13 NÖ TB


Der Lenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

§ 14 NÖ TB


(1) Für das Taxi-Gewerbe besteht, wenn kein Ausschließungsgrund gemäß § 6 vorliegt, Beförderungspflicht

-

innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde sowie

-

innerhalb eines Gebietes, für das ein verbindlicher Tarif verordnet worden ist, wenn der Kunde in ein dort auf einem Standplatz bereitgehaltenes Taxi einsteigen will.

(2) Andere Personen außer dem Auftraggeber – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze – oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.

§ 15 NÖ TB Standplätze


(1) In Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind, dürfen Taxis, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anders verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.

(2) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxis auch außerhalb von Standplätzen auffahren.

§ 16 NÖ TB Verhalten auf Standplätzen


(1) Auf den Standplätzen müssen Taxis nach der Zeit ihrer Ankunft hinter bereits aufgestellten Taxis auffahren.

(2) Fährt ein Taxi vom Standplatz weg, haben die übrigen Taxis anzuschließen; an nicht angeschlossenen Taxis kann vorbeigefahren werden.

(3) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxi aus der Reihe wählen.

(4) Lenker der auf den Standplätzen aufgefahrenen Taxis haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.

(5) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen telefonischen Bestellung an eine Fernmeldezentrale oder an eine Mietwagenunternehmung ist untersagt.

§ 17 NÖ TB Ankündigungen


Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen und dergleichen nur dann angeboten werden, wenn das Taxi gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig.

§ 18 NÖ TB Verhalten außerhalb von Standplätzen


(1) Ein Taxi darf auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des Abs. 3 halten oder parken, wenn

der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist oder

das Taxi als “besetzt” oder “bestellt” gekennzeichnet ist oder

das Taxi durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift “außer Dienst” hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet ist.

(2) Ein Taxi, das als “außer Dienst” gekennzeichnet ist oder das besetzt ist, darf auf Standplätze nicht auffahren.

(3) Ein Lenker darf nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Er darf weder an Haltestellen und Bahnhöfen von öffentlichen Verkehrsmitteln, noch auf Flughäfen anwerben. Weiters ist er berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.

§ 19 NÖ TB Rauchverbot


In Fahrzeugen, mit denen das Taxi-Gewerbe ausgeübt wird, darf nicht geraucht werden.

§ 20 NÖ TB


An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift folgenden Buchstaben zeigt:

“G” für Personenkraftwagen im Gästewagen-Gewerbe.

§ 21 NÖ TB


Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt:

Mitteilung 2021/697/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 7. Februar 2022)

§ 22 NÖ TB


§§ 1, 2 Abs. 2, 3, 4, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 4, 11a, 12 Abs. 4, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 und 21 sowie die Überschriften des VI. und VII. Abschnittes in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2022 treten am 1. März 2022 in Kraft. §§ 12 Abs. 5 und Abs. 6 sowie 13 Abs. 2 treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.

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