§ 4 NÖ SSFH

NÖ SSFH - Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in NÖ

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Ausbildungsplan(1) Der Unterricht hat nach dem jeweiligen Ausbildungsplan laut Anlage 1 bis 5 zu erfolgen.

(2) Die Pflichtmodule sind von allen Schülern und Schülerinnen zu absolvieren und müssen durch Wahlpflichtmodule so ergänzt werden, dass zumindest eine Gesamtstundenzahl von 864 Stunden erreicht wird.

(3) Zum Erwerb der angestrebten Fertigkeiten ist ein Drittel der Ausbildungszeit für praktische Übungen vorzusehen.

(4) Der Schüler oder die Schülerin hat im Zuge der Ausbildung ein fachspezifisches Praktikum im Ausmaß von mindestens 150 Stunden zu absolvieren.

(5) Das Unterrichtsjahr der Fachschule beginnt und endet jeweils gleichzeitig mit dem Unterrichtsjahr der Handelsakademie.

In Kraft seit 19.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ SSFH


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ SSFH selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ SSFH


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ SSFH


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ SSFH eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ SSFH Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 NÖ SSFH
§ 5 NÖ SSFH