§ 13e NÖ SAG 2011 Besondere Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers

NÖ SAG 2011 - NÖ Spielautomatengesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Gelder aus einer versuchten, bevorstehenden, laufenden oder bereits erfolgten Transaktion unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, hat sie oder er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und deren etwaigen Aufforderungen zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge leisten. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat nach Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. § 16 Abs. 4 FM-GwG gilt sinngemäß.

(2) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls deren oder dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. § 22 FM-GwG gilt sinngemäß.

(3) Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge der spielenden Personen über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. § 17 Abs. 4 und 5 FM-GwG gilt sinngemäß.

(4) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich ihrer oder seiner Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

(5) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung ihrer oder seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 dienen, gegenüber Kundinnen, Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.

(6) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat aufzubewahren:

1.

Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen erforderlich sind, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der spielenden Person oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;

2.

die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der spielenden Person oder nach einer gelegentlichen Transaktion.

§ 21 Abs. 2 bis 6 FM-GwG gilt sinngemäß.

(7) Eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber, die oder der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Automatensalons bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern wirksam umzusetzen. § 24 FM-GwG gilt sinngemäß.

(8) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren oder seinen Risiken, ihrer oder seiner Art und ihrer oder seiner Größe stehen, sicherzustellen, dass ihre oder seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

(9) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, die oder der ein Mitglied des Leitungsorgans ist, zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist.

(10) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren oder seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die §§ 13a bis 13e an eine geeignete Stelle zu melden. § 40 Abs. 1 FM-GwG gilt sinngemäß.

In Kraft seit 06.08.2019 bis 31.12.9999
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