§ 13b NÖ SAG 2011 Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen

NÖ SAG 2011 - NÖ Spielautomatengesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wer Glückspielautomaten betreibt, hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anzuwenden:

1.

bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;

2.

bei Spieleinsätzen als auch bei der Auszahlung von Spielgewinnen, die jeweils einen Geldbetrag von € 2.000,- übersteigen; dies gilt auch dann, wenn für die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Spielvorgänge überschritten wird;

3.

bei Geldtransfers im Sinne des Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 von mehr als € 1.000,-;

4.

bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;

5.

bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Eignung zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

(2) Die Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen umfassen:

1.

Feststellung der Identität der spielenden Personen und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg;

2.

Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der spielenden Person zu verstehen. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene angehört, ergreift die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die erforderlichen angemessenen Maßnahmen, um seine Identität zu überprüfen, und führt Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten;

3.

Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;

4.

kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers über die spielende Person, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen.

Die Feststellung und Überprüfung der Identität der spielenden Person und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor der Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor der Transaktion zu erfolgen.

Die Identität jeder Person, die angibt, im Namen einer anderen Person spielen zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person), ist gemäß Z 1 festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Die spielende Person hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Wer Glückspielautomaten betreibt, kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 30 Abs. 1) angeführten Variablen zu berücksichtigen.

Wer Glückspielautomaten betreibt, muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.

(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des WiEReG ein. Wenn die begünstigte Person von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die begünstigte Person einzuholen, um sicherzugehen, dass sie oder er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die begünstigte Person ihre erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität der begünstigten Person festzustellen.

(5) Wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ihren oder seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einer spielenden Person, ausgenommen Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf sie oder er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss sie oder er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und prüfen, in Bezug auf die spielende Person eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.

(6) Wer Glückspielautomaten betreibt, hat die Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen nicht nur auf alle neuen spielenden Personen, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einer spielenden Person maßgebliche Umstände ändern oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber rechtlich verpflichtet ist, die spielende Person im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gemäß der Richtlinie 2011/16/EU dazu verpflichtet ist.

In Kraft seit 06.08.2019 bis 31.12.9999
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