Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsAuf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist § 31 (Sterbekostenbeitrag) in der Fassung LGBl. 9410–11 weiterhin anzuwenden. Die §§ 29a (Abfertigung bei befristeten Verträgen) und 30 (Abfertigung bei unbefristeten Verträgen) der genannten Fassung sind mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass der Anspruch bei Ordinationseröffnung nur besteht, wenn der Arzt binnen 6 Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses eine Kassenordination in Niederösterreich eröffnet und dies innerhalb dieser Frist nachweist.Auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist Paragraph 31, (Sterbekostenbeitrag) in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 weiterhin anzuwenden. Die Paragraphen 29 a, (Abfertigung bei befristeten Verträgen) und 30 (Abfertigung bei unbefristeten Verträgen) der genannten Fassung sind mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass der Anspruch bei Ordinationseröffnung nur besteht, wenn der Arzt binnen 6 Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses eine Kassenordination in Niederösterreich eröffnet und dies innerhalb dieser Frist nachweist.
(2)Absatz 2Auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2007 begonnen hat,
1.Ziffer einssind die §§ 10 Abs. 3 (Stichtag), 23 Abs. 2 (Vorrückung), 26 (außerordentliche Zuwendungen), 36 (Urlaubsausmaß) und 48 (Ruhestand) in der Fassung LGBl. 9410–11 weiterhin anzuwenden;sind die Paragraphen 10, Absatz 3, (Stichtag), 23 Absatz 2, (Vorrückung), 26 (außerordentliche Zuwendungen), 36 (Urlaubsausmaß) und 48 (Ruhestand) in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 weiterhin anzuwenden;
2.Ziffer 2ist § 8 Abs. 1 und 3 (Rufbereitschaft) in der Fassung LGBl. 9410–11 befristet bis 31. Dezember 2010 weiterhin anzuwenden;ist Paragraph 8, Absatz eins und 3 (Rufbereitschaft) in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 befristet bis 31. Dezember 2010 weiterhin anzuwenden;
3.Ziffer 3ist § 35 in der Fassung LGBl. 9410–11 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Urlaubsausmaß in Arbeitsstunden zu berechnen ist und § 46 Abs. 7 NÖ LBG, LGBl. 2100, ab 31.12.2008 anzuwenden ist;ist Paragraph 35, in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Urlaubsausmaß in Arbeitsstunden zu berechnen ist und Paragraph 46, Absatz 7, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, ab 31.12.2008 anzuwenden ist;
4.Ziffer 4ist § 27 hinsichtlich der Studienbeihilfe in der Fassung LGBl. 9410–11 unter der Voraussetzung weiter anzuwenden, dass für ein Kind vor dem 1. Juli 2007 bereits eine Studienbeihilfe bezogen wurde;ist Paragraph 27, hinsichtlich der Studienbeihilfe in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 unter der Voraussetzung weiter anzuwenden, dass für ein Kind vor dem 1. Juli 2007 bereits eine Studienbeihilfe bezogen wurde;
5.Ziffer 5ist § 41 Abs. 1 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des § 26 des NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, der § 40 Abs. 1-8 und 10 Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, tritt.ist Paragraph 41, Absatz eins, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraph 26, des NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420, der Paragraph 40, Absatz eins -, 8 und 10 Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2300, tritt.
(3)Absatz 3Auf Ärzte, deren Dienstverhältnisse vor dem 2. Jänner 2008 durch Betriebsübergang im Sinne des § 1a übergegangen sind, ist § 1a Abs. 4 in der Fassung LGBl. 9410–11 weiter anzuwenden.Auf Ärzte, deren Dienstverhältnisse vor dem 2. Jänner 2008 durch Betriebsübergang im Sinne des Paragraph eins a, übergegangen sind, ist Paragraph eins a, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 weiter anzuwenden.
(4)Absatz 4§ 41 Abs. 2 ist bis 31.12.2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Überstunde abweichend von § 20 Abs. 2 mit 0,577 % des Monatentgelts abzugelten ist.Paragraph 41, Absatz 2, ist bis 31.12.2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Überstunde abweichend von Paragraph 20, Absatz 2, mit 0,577 % des Monatentgelts abzugelten ist.
(5)Absatz 5Den Ärzten, die im Jahr 2008 entweder am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August oder am 1. Dezember Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt mit dem Monatsentgelt für den erstmöglichen der genannten Monate eine Einmalzahlung in der Höhe von € 175,–. Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug für den erstmöglichen der genannten Monate entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsausmaß entsprechende Nachzahlung. Die Einmalzahlung hat darüber hinaus keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen.
(6)Absatz 6Auf Ärzte, deren Ansprüche gemäß dem 7. Hauptstück am 1. Oktober 2012 unter Anwendung des § 1b geregelt sind, ist das 7. Hauptstück sowie § 61 in der bis 30. September 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Diese Ärzte haben das Recht, bis 31. Dezember 2012, schriftlich und unwiderruflich die auf 1. Oktober 2012 rückwirkende Umstellung Ihrer Entlohnung auf die geltende Fassung dieses Gesetzes zu verlangen.Auf Ärzte, deren Ansprüche gemäß dem 7. Hauptstück am 1. Oktober 2012 unter Anwendung des Paragraph eins b, geregelt sind, ist das 7. Hauptstück sowie Paragraph 61, in der bis 30. September 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Diese Ärzte haben das Recht, bis 31. Dezember 2012, schriftlich und unwiderruflich die auf 1. Oktober 2012 rückwirkende Umstellung Ihrer Entlohnung auf die geltende Fassung dieses Gesetzes zu verlangen.
(7)Absatz 7Ärzte, die zwischen 1. Juli 2011 und dem 30. September 2012 einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge konsumiert haben, dessen Antrag die Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 bis 7 NÖ LBG, LGBl. 2100 erfüllt hat, haben das Recht, bis 31. Oktober 2013 schriftlich und unwiderruflich die rückwirkende Umwandlung dieses Sonderurlaubes in einen Frühkarenzurlaub für Väter zu verlangen.Ärzte, die zwischen 1. Juli 2011 und dem 30. September 2012 einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge konsumiert haben, dessen Antrag die Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz 5 bis 7 NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100 erfüllt hat, haben das Recht, bis 31. Oktober 2013 schriftlich und unwiderruflich die rückwirkende Umwandlung dieses Sonderurlaubes in einen Frühkarenzurlaub für Väter zu verlangen.
(8)Absatz 8Ärzte, die nach dem 1. Oktober 2012 von der Entlohnungsgruppe A3A in die Entlohnungsgruppe A2 (§ 14 Abs. 3) eingereiht wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nach der Entlohnungsgruppe A2 entlohnt werden, haben das Recht, bis 30. September 2015 schriftlich eine neue Stichtagsberechnung gemäß § 17 Abs. 2 zu beantragen und damit in weiterer Folge eine höhere Einstufung ab dem 1. Jänner 2015 zu erlangen.Ärzte, die nach dem 1. Oktober 2012 von der Entlohnungsgruppe A3A in die Entlohnungsgruppe A2 (Paragraph 14, Absatz 3,) eingereiht wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nach der Entlohnungsgruppe A2 entlohnt werden, haben das Recht, bis 30. September 2015 schriftlich eine neue Stichtagsberechnung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu beantragen und damit in weiterer Folge eine höhere Einstufung ab dem 1. Jänner 2015 zu erlangen.
(9)Absatz 9Die in §§ 14 Abs. 3 und 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2025 angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.Die in Paragraphen 14, Absatz 3 und 61 Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2025, angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.
In Kraft seit 04.02.2025 bis 31.12.9999
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