Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDer Arzt erhält zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November jeden Jahres eine Sonderzahlung für das betroffene Kalendervierteljahr.
(2)Absatz 2Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte
1.Ziffer einsdes Monatsentgeltes samt allfälligen Teuerungszulagen,
2.Ziffer 2des Kinderzuschusses und
3.Ziffer 3einer allfälligen Funktionszulage (§ 19 Abs. 1 Z 2, § 19a Abs. 1 Z 2) und Funktionsaufwertung (§ 19a Abs. 1 Z 3).einer allfälligen Funktionszulage (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2,) und Funktionsaufwertung (Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 3,).
(3)Absatz 3Ist der Arzt während des Kalendervierteljahres nicht zur Gänze beschäftigt, so gebührt ihm nur der aliquote Teil der Sonderzahlung.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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