§ 6 NÖ PGV Anerkennung von Bescheinigungen für die wiederkehrende Überprüfung

NÖ PGV - NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Bescheinigungen (Prüfbericht und Prüfplakette)

1.

eines anderen österreichischen Bundeslandes,

2.

nach bundesrechtlichen Vorschriften oder

3.

eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig. Die Besitzerinnen bzw. Besitzer von Bescheinigungen nach Z 3 haben eine beglaubigte Übersetzung zu besitzen, falls diese nicht in deutscher Sprache ausgeführt ist.

In Kraft seit 31.12.2014 bis 31.12.9999
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