§ 5 NÖ PGV Prüfbericht und Prüfplakette

NÖ PGV - NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Anlässlich jeder Überprüfung eines Pflanzenschutzgerätes ist von der autorisierten Werkstätte ein Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen und von der autorisierten Werkstätte sowie von der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das Pflanzenschutzgerät befindet, zu unterfertigen. Ein Exemplar des Prüfberichtes ist dieser Person nachweislich auszufolgen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte und ist von dieser mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfbericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

Name, Anschrift und Registernummer der autorisierten Werkstätte, welche die Überprüfung durchgeführt hat,

2.

Name und Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin des Pflanzenschutzgerätes,

3.

Pflanzenschutzgerätedaten (Hersteller, Geräteart und -typ, Baujahr, Maschinennummer),

4.

Bezugnahme auf die Prüfanleitung der Anlage 1,

5.

allfällige Mängelbeschreibung und Auflistung der am Gerät durchzuführenden Reparaturen,

6.

zusammenfassende Feststellung, ob das Pflanzenschutzgerät den Anforderungen zur Gewährleistung eine ordnungsgemäßen Gebrauchs entspricht,

7.

Nummer der Prüfplakette (nur bei positivem Ergebnis der Überprüfung),

8.

Datum der Überprüfung und

9.

Name und Unterschrift des Prüforganes sowie der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das Pflanzenschutzgerät befindet.

(2) Überprüfte Pflanzenschutzgeräte sind bei positivem Prüfergebnis von der autorisierten Werkstätte an einer geeigneten Stelle des Pflanzenschutzgeräts mit einer Prüfplakette (Abs. 3) zu kennzeichnen. Die Plakette ist an dem Pflanzenschutzgerät deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzubringen. Sie ist von der autorisierten Werkstätte durch Lochung bei jenem Kalendermonat und –jahr, in dem die nächste Überprüfung des Pflanzenschutzgerätes spätestens erforderlich ist, zu entwerten.

(3) Die Prüfplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Sie hat gut lesbar und unverwischbar mit einer fortlaufenden Nummer und der Registernummer der autorisierten Werkstätte versehen zu sein.

(4) Bei Überprüfungen mit negativem Prüfergebnis darf weder eine neue Prüfplakette entwertet werden, noch eine solche am überprüften Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Es ist lediglich ein Prüfbericht gemäß Abs. 1 auszustellen.

(5) Die Prüfplakette wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, das auf ihr gekennzeichnet ist, ungültig.

(6) Ab dem 27. November 2016 dürfen prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind. Ausgenommen davon sind Neugeräte bis fünf Jahre nach dem Kauf (§ 3 Abs. 3).

(7) Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Prüfplakette zu erneuern bzw. eine Kopie des Prüfberichtes auszufolgen. Verfügt die ausstellende Werkstätte nicht mehr über eine entsprechende Autorisierung, ist der Antrag bei der Landesregierung einzubringen.

(8) Die Kosten der Prüfplakette sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.

In Kraft seit 31.12.2014 bis 31.12.9999
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