§ 5 NÖ NPG Naturzone

NÖ NPG - NÖ Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Naturzone umfaßt Flächen, deren Wirkungsgefüge durch die bisherige Inanspruchnahme oder menschliche Nutzungen nicht oder nicht wesentlich verändert wurde. In der Naturzone haben jede wirtschaftliche Nutzung oder den Zielen (§ 2 Abs. 1) widersprechende andere Nutzungen zu unterbleiben sowie vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen binnen einer festzulegenden Übergangsfrist auszulaufen.

(2) In Naturzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 3, 4 und 5 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.

Als Eingriff gilt auch das Überfliegen mit

unbemannten Geräten bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie

Flugmodellen,

unbemannten Luftfahrzeugen und

mit Luftfahrzeugen

unterhalb einer Flughöhe von 500 m über Grund.

(3) Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 2 bestehen für:

1.

Organe der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 10);

2.

Besucher zum Begehen der für sie bestimmten Wege, einschließlich von an der Leine geführten Hunden;

3.

die Erhaltung und Wartung von bestehenden Versorgungs- oder Entsorgungseinrichtungen und von kulturhistorisch bedeutsamen Anlagen;

4.

das Betreten von Nationalparkflächen durch den jeweiligen Grundeigentümer und dessen Beauftragte. Beauftragte sind vor dem Betreten der Nationalparkflächen der Nationalparkverwaltung namhaft zu machen;

5.

Maßnahmen, welche von Organen der öffentlichen Sicherheit, von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht sowie vom Bundesheer zu allgemeinen Übungszwecken durchgeführt werden, sofern hierüber das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung hergestellt wurde. Die Nationalparkverwaltung hat den Maßnahmen zuzustimmen, wenn es mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark ausgeschlossen werden können. Kann das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung nicht binnen 6 Wochen ab Einlangen des entsprechenden Ersuchens hergestellt werden, kann bei der Landesregierung ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Eingriffsverbot (Abs. 5) gestellt werden;

6. a)

Abflüge von und Anflüge zu Flugplätzen,

b)

Überflüge auf den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugstrecken und in den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugsektoren.

c)

Überflüge zur unmittelbaren und auf kürzest möglichem Weg erfolgenden Querung des Nationalparks Donau-Auen in Nord-Süd bzw. Süd-Nord Richtung bei Einhaltung einer Mindestflughöhe von 150 m über Grund, sofern dies aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.

d)

den Betrieb von Flugmodellen in dem Bereich, welcher durch die Flussmitte der Donau zwischen Flusskilometer 1883,200 und Flusskilometer 1882,800 sowie der direkt gegenüberliegenden, rechtsufrig gelegenen Außengrenze des Nationalparks Donau-Auen begrenzt ist.

(4) Die Landesregierung kann in einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 weitere Ausnahmen vom Eingriffsverbot festlegen, soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1) nicht im Widerspruch steht.

(5) Soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Abs. 1 und 2, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und für eine den Zielen des § 2 entsprechende Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen durch die nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen, zuzulassen.

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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