Gesamte Rechtsvorschrift NÖ NPG

NÖ Nationalparkgesetz

NÖ NPG
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Stand der Gesetzesgebung: 02.02.2018
NÖ Nationalparkgesetz
StF: LGBl. 5505-0

§ 1 NÖ NPG Errichtung von Nationalparks


Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von Nationalparks in Niederösterreich.

§ 2 NÖ NPG Ziele


(1) Mit diesem Gesetz soll sichergestellt werden, daß Nationalparks so errichtet und betrieben werden, daß

1.

auf die Richtlinien der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) für Nationalparks, Stand 1994, und auf die Akzeptanz durch die betroffene Bevölkerung Bedacht genommen wird;

2.

besonders eindrucksvolle und formenreiche Landschaftsbereiche in ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit und Schönheit sowie die Funktionalität und die Artenvielfalt der Ökosysteme erhalten und gefördert werden;

3.

im Nationalparkgebiet eine vom Menschen weitgehend unbeeinflußte Dynamik der Ökosysteme ermöglicht wird;

4.

die für dieses Gebiet repräsentative Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und die vorhandenen historisch bedeutsamen Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden;

5.

den Besuchern eines Nationalparks ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglicht wird und der Nationalpark der Bildung und Forschung dient;

6.

bei länder- und staatenübergreifenden Nationalparkprojekten eine weitestmögliche Koordinierung erreicht wird.

(2) Zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes hat die jeweilige Nationalparkverwaltung in landesrechtlich geregelten behördlichen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

(3) Das Land und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Nationalpark erstreckt, haben als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

§ 3 NÖ NPG Fläche und Bezeichnung eines Nationalparks


(1) Ein Nationalpark darf nur solche Grundflächen umfassen, in denen die Ziele des § 2 verwirklicht werden können.

(2) Die Landesregierung kann diese Flächen durch Verordnung zum Nationalpark erklären. In dieser Verordnung sind die Außengrenzen, die Zugehörigkeit zu einer der im Abs. 3 genannten Zonen sowie die Übergangsfristen nach § 5 Abs. 1 festzulegen.

(3) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden:

1.

Naturzone

2.

Naturzone mit Managementmaßnahmen

3.

Außenzone

(4) Die Landesregierung hat Nationalparks insbesondere an öffentlichen Zugängen zu kennzeichnen. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(5) Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Nationalpark erstreckt, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen. Darüber hinaus kann die Landesregierung einer Gemeinde unter Berücksichtigung eines örtlichen Naheverhältnisses und eines besonderen Interesses dieser Gemeinde gleichfalls die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zuerkennen. Die Nationalparkgemeinden bilden zusammen die “Nationalparkregion”.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 gelten als Raumordnungsprogramme des Landes gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000.

§ 4 NÖ NPG Geltungsbereich


(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:

1.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;

2.

Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie zur Beseitigung von Katastrophenfolgen, soweit die Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind;

3.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;

4.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, einschließlich der Vorbereitung eines solchen Einsatzes, ausgenommen der allgemeinen Einsatzvorbereitung in Naturzonen und Naturzonen mit Managementmaßnahmen gemäß §§ 5 und 6.

(2) Durch dieses Gesetz bleiben internationale oder europarechtliche Verpflichtungen Österreichs unberührt.

(3) Die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500, und Verordnungen aufgrund des Naturschutzgesetzes zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 bleiben insoweit unberührt, als sie weitergehende Schutzbestimmungen enthalten.

§ 5 NÖ NPG Naturzone


(1) Die Naturzone umfaßt Flächen, deren Wirkungsgefüge durch die bisherige Inanspruchnahme oder menschliche Nutzungen nicht oder nicht wesentlich verändert wurde. In der Naturzone haben jede wirtschaftliche Nutzung oder den Zielen (§ 2 Abs. 1) widersprechende andere Nutzungen zu unterbleiben sowie vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen binnen einer festzulegenden Übergangsfrist auszulaufen.

(2) In Naturzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 3, 4 und 5 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.

Als Eingriff gilt auch das Überfliegen mit

unbemannten Geräten bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie

Flugmodellen,

unbemannten Luftfahrzeugen und

mit Luftfahrzeugen

unterhalb einer Flughöhe von 500 m über Grund.

(3) Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 2 bestehen für:

1.

Organe der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 10);

2.

Besucher zum Begehen der für sie bestimmten Wege, einschließlich von an der Leine geführten Hunden;

3.

die Erhaltung und Wartung von bestehenden Versorgungs- oder Entsorgungseinrichtungen und von kulturhistorisch bedeutsamen Anlagen;

4.

das Betreten von Nationalparkflächen durch den jeweiligen Grundeigentümer und dessen Beauftragte. Beauftragte sind vor dem Betreten der Nationalparkflächen der Nationalparkverwaltung namhaft zu machen;

5.

Maßnahmen, welche von Organen der öffentlichen Sicherheit, von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht sowie vom Bundesheer zu allgemeinen Übungszwecken durchgeführt werden, sofern hierüber das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung hergestellt wurde. Die Nationalparkverwaltung hat den Maßnahmen zuzustimmen, wenn es mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark ausgeschlossen werden können. Kann das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung nicht binnen 6 Wochen ab Einlangen des entsprechenden Ersuchens hergestellt werden, kann bei der Landesregierung ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Eingriffsverbot (Abs. 5) gestellt werden;

6. a)

Abflüge von und Anflüge zu Flugplätzen,

b)

Überflüge auf den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugstrecken und in den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugsektoren.

c)

Überflüge zur unmittelbaren und auf kürzest möglichem Weg erfolgenden Querung des Nationalparks Donau-Auen in Nord-Süd bzw. Süd-Nord Richtung bei Einhaltung einer Mindestflughöhe von 150 m über Grund, sofern dies aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.

d)

den Betrieb von Flugmodellen in dem Bereich, welcher durch die Flussmitte der Donau zwischen Flusskilometer 1883,200 und Flusskilometer 1882,800 sowie der direkt gegenüberliegenden, rechtsufrig gelegenen Außengrenze des Nationalparks Donau-Auen begrenzt ist.

(4) Die Landesregierung kann in einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 weitere Ausnahmen vom Eingriffsverbot festlegen, soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1) nicht im Widerspruch steht.

(5) Soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Abs. 1 und 2, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und für eine den Zielen des § 2 entsprechende Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen durch die nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen, zuzulassen.

§ 6 NÖ NPG Naturzone mit Managementmaßnahmen


(1) Die Naturzone mit Managementmaßnahmen umfaßt Flächen, deren Lebensgemeinschaften oder deren Artenvielfalt nur mit einer den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechenden Nutzung erhalten werden kann.

(2) In Naturzonen mit Managementmaßnahmen ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.

(3) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind zusätzlich zu den Ausnahmen des § 5 Abs. 3 und 4 die zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften oder Artenvielfalt erforderlichen Nutzungen (Wiesenmahd, Beweidung, die Ausübung der Jagd und Fischerei u. dgl.) nach Maßgabe eines Plans gemäß § 10 Abs. 2 ausgenommen.

(4) § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 7 NÖ NPG Außenzone


(1) Die Außenzone kann geschützte historische Zonen, Fremdenverkehrs- und Verwaltungszonen und Sonderbereiche umfassen. Sonderbereiche sind z. B. Wasserstraßen, künstliche Gerinne und Äcker.

(2) Die Landesregierung hat in der Verordnung nach § 3 Abs. 2 für die Außenzone jene Maßnahmen zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes, des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zur Folge hätten. In der Verordnung hat die Landesregierung neben der Bezeichnung der zuständigen Behörde auch die Kriterien für die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung auszuführen.

§ 8 NÖ NPG Anhörungsrechte


(1) Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 sind

-

von dieser Maßnahme betroffene Gemeinden,

-

gesetzliche Interessenvertretungen der betroffenen Berufsgruppen,

-

die NÖ Umweltanwaltschaft und

-

betroffene Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte und deren allfällige Interessenvertretungen

-

in Niederösterreich landesweit tätige Natur- und Umweltschutzorganisationen

zu hören. Bei Verordnungen mit Bezug zu einem bereits bestehenden Nationalpark ist auch die Nationalparkverwaltung zu hören.

(2) Der Entwurf einer Verordnung ist in den betroffenen Gemeinden durch sechs Wochen (Anhörungsfrist) im Gemeindeamt aufzulegen. Die Auflage ist durch einen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst geeigneter Weise (z. B. Gemeindezeitung, Regionalzeitungen u. dgl.) kundzumachen. Innerhalb der Anhörungsfrist eingelangte Stellungnahmen sind von der NÖ Landesregierung bei der Erlassung der Verordnung in Erwägung zu ziehen.

(3) Das Unterbleiben der Anhörung hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen der Verordnung keinen Einfluß.

§ 9 NÖ NPG Nationalparkverwaltung


(1) Die Wahrnehmung der Errichtungs- und Verwaltungsaufgaben eines Nationalparks erfolgt durch eine Nationalparkverwaltung, deren Sitz sich in einer der Nationalparkgemeinden zu befinden hat.

(2) Organisation und Zuständigkeit der Nationalparkverwaltung richten sich nach einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG mit dem Bund und bei länderübergreifenden Nationalparkprojekten mit dem betroffenen Land.

§ 10 NÖ NPG Aufgaben


(1) Zu den Aufgaben der Nationalparkverwaltung zählen insbesondere:

1.

die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz des Nationalparks;

2.

die Information und Betreuung der Besucher;

3.

die Erstellung und Erhaltung des erforderlichen Wegesystems;

4.

die erforderlichen Renaturierungs- und Managementmaßnahmen;

5.

die Beobachtung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung des Erfolges der getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Nationalparkverwaltung hat ihre Aufgaben nach Maßgabe eines Managementplanes zu besorgen, der von ihr zu erstellen und auf einen Planungshorizont von jeweils 10 Jahren auszurichten ist. Der Managementplan ist der Landesregierung anzuzeigen. Er gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen die Landesregierung dessen Umsetzung untersagt. Zur praktischen Umsetzung der im Managementplan festgelegten Ziele und Maßnahmen hat die Nationalparkverwaltung für jedes Jahr einen Jahresplan zu erstellen, der der Zustimmung des Nationalparkbeirates bedarf. Wird zwischen der Nationalparkverwaltung und dem Nationalparkbeirat keine Einigung über den Jahresplan erzielt, entscheidet die Landesregierung.

(3) Die Nationalparkverwaltung ist ermächtigt, mit der Durchführung dieses Planes unter ihrer Aufsicht und nach ihren Weisungen dritte Personen zu betrauen. Maßnahmen der Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen obliegen den im Nationalparkgebiet nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen. Für die Durchführung dieser Maßnahmen sind die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes, LGBl. 6500, und des NÖ Fischereigesetzes, LGBl. 6550, anzuwenden.

(4)Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Nationalparkverwaltung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig vorzugehen.

§ 11 NÖ NPG Nationalparkbeirat


(1) Zur Sicherung der regionalen Interessen wird ein Nationalparkbeirat eingerichtet. Dieser besteht aus:

1.

je einem Mitglied, das von jeder Nationalparkgemeinde (§ 3 Abs. 5) namhaft zu machen ist. Erstreckt sich das Gebiet eines Nationalparks auf weniger als drei Gemeinden, so sind von jeder betroffenen Gemeinde drei Mitglieder namhaft zu machen;

2.

je zwei Mitgliedern aus dem Kreis der durch den Nationalpark betroffenen Grundeigentümer, die im Nationalparkgebiet über mindestens 115 ha Grundeigentum bzw. weniger als 115 ha Grundeigentum verfügen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer namhaft zu machen sind;

3.

zwei Mitgliedern, die vom NÖ Landesjagdverband namhaft zu machen sind, wobei auf die örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist;

4.

zwei Mitgliedern, die vom NÖ Landesfischereirat namhaft zu machen sind, wobei auf die örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist;

5.

einem Mitglied, das von der NÖ Wirtschaftskammer (Fremdenverkehr) namhaft zu machen ist;

6.

fünf Mitgliedern von in Niederösterreich tätigen und landesweit bedeutsamen Natur- und Umweltschutzvereinigungen, die von der Landesregierung auszuwählen sind, sowie

7.

allfälligen weiteren Mitgliedern, die gemäß einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG von den Vertragspartnern namhaft zu machen sind.

(2) Die Mitglieder des Nationalparkbeirates mit Ausnahme der Mitglieder nach Abs. 1 Z 7 werden von der Landesregierung bestellt. Die Funktionsdauer beträgt sechs Jahre; sie währt jedenfalls bis zur Bestellung eines neuen Beirats. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) An den Sitzungen des Nationalparkbeirates können mit beratender Stimme auch Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung sowie Vertreter der Nationalparkverwaltung teilnehmen. Weiters können den Sitzungen Experten beigezogen werden.

(4) Dem Nationalparkbeirat obliegt:

1.

die Erstattung von Empfehlungen an die Nationalparkverwaltung sowie

2.

die Zustimmung zum Jahresplan (§ 10 Abs. 2).

(5) Die Kanzleigeschäfte des Nationalparkbeirates sind von der Nationalparkverwaltung zu führen. Die näheren organisatorischen Bestimmungen (Einberufung zu den Sitzungen, Vorsitzführung usw.) sind vom Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen ist.

§ 12 NÖ NPG Örtlicher Nationalparkbeirat


(1) Zur örtlichen Mitwirkung in den einzelnen Nationalparkgemeinden kann ein örtlicher Nationalparkbeirat von der Gemeinde eingerichtet werden.

(2) Mitglieder des örtlichen Nationalparkbeirates sollen Vertreter der Gemeinde, der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, sowie Vertreter der Nationalparkverwaltung sein. Die Zuziehung von anderen Mitgliedern und Sachverständigen mit beratender Stimme ist möglich.

(3) Dem örtlichen Nationalparkbeirat obliegt die Abgabe von Empfehlungen in, den Nationalpark betreffenden, örtlich bedeutsamen Angelegenheiten an den Nationalparkbeirat oder an die Nationalparkverwaltung.

(4) Die näheren organisatorischen Bestimmungen können vom örtlichen Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13 NÖ NPG Nationalparkforum


Zur Information der Bevölkerung der Nationalparkgemeinden und zur Abstimmung ihrer Interessen mit jenen des Nationalparks hat die Nationalparkverwaltung jährlich mindestens ein Nationalparkforum einzuberufen, an dem jedermann teilnehmen kann.

§ 14 NÖ NPG Duldung


Jeder Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte ist unbeschadet der Bestimmung des § 15 verpflichtet, Maßnahmen zu dulden, die von der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 10 Abs. 1) angeordnet werden. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparks sind vom Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.

§ 15 NÖ NPG Entschädigung und Einlösung


Die Entschädigungsregelungen des § 18 Abs. 2 bis 10 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500–3, gelten sinngemäß.

§ 16 NÖ NPG Betreuung und Überwachung


(1) Zur Betreuung der Besucher und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat die Nationalparkverwaltung persönlich und fachlich geeignete Personen in ausreichender Zahl heranzuziehen.

(2) Die zur Überwachung herangezogenen Personen bedürfen der Bestätigung durch die Landesregierung, welche die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 4 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, sinngemäß anzuwenden hat. Gleiches gilt für den Widerruf der Bestätigung.

(3) Die Wacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes als öffentliche Wache anzusehen. Sie genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 StGB). Sie sind ermächtigt, Personen, die sie bei einem verbotenen Eingriff gemäß den §§ 5, 6 und 7 betreten, zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Strafbehörde festzunehmen, wenn der Betretene

1.

dem Wacheorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder

2.

im begründeten Verdacht steht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3.

trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, sind die Wacheorgane bei Gefahr im Verzug weiters ermächtigt, Gegenstände, die gemäß § 18 Abs. 3 für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen.

§ 17 NÖ NPG Wiederherstellung des früheren Zustandes


(1) Die Folgen eines rechtswidrigen Eingriffes in den Nationalpark sind von der Nationalparkverwaltung zu beseitigen. Soweit jedoch die Herstellung des früheren Zustandes unmöglich ist, hat sie jenen Zustand herzustellen, der den Zielsetzungen des § 2 am ehesten entspricht.

(2) Vor Durchführung der Maßnahmen hat die Nationalparkverwaltung dem Verursacher zu ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Arbeiten selbst durchzuführen.

(3) Die Kosten für die Herstellung des früheren bzw. bestentsprechenden Zustandes (Abs. 1) sind von der Landesregierung mit Bescheid demjenigen zum Ersatz vorzuschreiben, der den rechtswidrigen Eingriff gesetzt hat.

§ 18 NÖ NPG Strafbestimmungen


(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 14.500,– von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

1.

einem Verbot der §§ 5, 6 und 7 zuwiderhandelt;

2.

als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt oder die rechtswirksam erteilte Ausnahmebefugnis überschreitet;

3.

eine bewilligungspflichtige Maßnahme des § 7 Abs. 2 ohne Bewilligung vornimmt.

(2) Wer die Bezeichnung “Nationalpark”, “Nationalparkgemeinde” und “Nationalparkregion” für Gebiete oder Gemeinden entgegen den Bestimmungen des § 3 verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 730,– von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist.

(3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall nicht jagdbarer gefangener oder getöteter Tiere oder gesammelter Pilze, Pflanzen und Mineralien sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht dem Täter gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden. Im übrigen gilt § 136 NÖ Jagdgesetz.

(4) Als verfallen erklärte lebende Tiere sind in Freiheit zu setzen oder Tiergärten, wissenschaftlichen Instituten, Tierschutzvereinen oder tierliebenden Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind die Tiere schmerzlos zu töten. Für verfallen erklärte Pflanzen sind wissenschaftlichen, schulischen oder sozialen Zwecken zuzuführen. Im übrigen gilt § 137 NÖ Jagdgesetz.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Strafgelder sind vom Land für Zwecke des Nationalparks zu verwenden.

§ 19 NÖ NPG Eigener Wirkungsbereich


Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

§ 20 NÖ NPG Abgabenbefreiung


Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und sonstige nach diesem Gesetz erforderliche Amtshandlungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde im Rahmen dieses Gesetzes sind von landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 21 NÖ NPG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.

NÖ Nationalparkgesetz (NÖ NPG) Fundstelle


NÖ Nationalparkgesetz
StF: LGBl. 5505-0

Änderung

LGBl. 5505-1

LGBl. 5505-2

LGBl. 5505-3

LGBl. Nr. 14/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2017 beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

§§

Errichtung von Nationalparks

1

Ziele

2

Fläche und Bezeichnung des Nationalparks

3

Geltungsbereich

4

Naturzone

5

Naturzone mit Managementmaßnahmen

6

Außenzone

7

Anhörungsrechte

8

Nationalparkverwaltung

9

Aufgaben

10

Nationalparkbeirat

11

Örtlicher Nationalparkbeirat

12

Nationalparkforum

13

Duldung

14

Entschädigung und Einlösung

15

Betreuung und Überwachung

16

Wiederherstellung des früheren Zustandes

17

Strafbestimmungen

18

Eigener Wirkungsbereich

19

Abgabenbefreiung

20

Inkrafttreten

21

 

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