§ 2 NÖ MSP Schulstandorte
- (1)Absatz eins,Die einzelnen Schulstandorte werden mit Standort bzw. Hauptstandort und allfälligen Filialmusikschulen bzw. Sitzgemeinden sowie mit der jeweiligen Zahl der geförderten Wochenstunden entsprechend der Anlage 2 festgelegt.
- (2)Absatz 2,Bei dieser Zahl der Wochenstunden handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhalter und des Musikschulbeirats (§ 11 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden abgehen.Bei dieser Zahl der Wochenstunden handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhalter und des Musikschulbeirats (Paragraph 11, NÖ Musikschulgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden abgehen.
- (3)Absatz 3,Das Land Niederösterreich fördert Hauptfachunterricht ausschließlich von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30.10 des jeweiligen Schuljahres) sowie Ergänzungsfachunterricht, wenn die Mehrzahl der TeilnehmerInnen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind.
- (4)Absatz 4,Die Höhe der Förderung verringert sich um jeweils
- a)Litera a8 %, wenn der Anteil der Ergänzungsfächer in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule nicht mindestens 5 % und höchstens 15 % beträgt, und/oder
- b)Litera b10 %, wenn bei einer Musikschule der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht zu 50 oder mehr Minuten in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule mehr als 45 % beträgt.
- (5)Absatz 5,Unterrichtsstunden von Lehrenden, die vor dem 1. Jänner des dem Förderjahr vorangehenden Jahres das 65. Lebensjahr vollendet haben, finden in der Wochenstundenförderung des Landes Niederösterreich keine Berücksichtigung.
§ 3 NÖ MSP Musikschul-Entwicklungskonzept
Die in der Anlage 1 unter “Zielvorstellung Regionalmusikschule” angeführten Standardmusikschulen sollten entsprechend dem in der Anlage 3 enthaltenen Musikschul-Entwicklungskonzept während der Geltungsdauer dieses Musikschulplanes das Leistungsangebot einer Regionalmusikschule erreichen.
§ 4 NÖ MSP Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2015 treten am 1.9.2015 in Kraft.Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2015, treten am 1.9.2015 in Kraft.
- (3)Absatz 3,Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2016 treten am 01.09.2016 in Kraft.Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2016, treten am 01.09.2016 in Kraft.
- (4)Absatz 4,Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2017 treten am 01.09.2017 in Kraft.Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2017, treten am 01.09.2017 in Kraft.
- (5)Absatz 5,Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2018 tritt am 01.September 2018 in Kraft.Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2018, tritt am 01.September 2018 in Kraft.
- (6)Absatz 6,Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2019 tritt am 1. September 2019 in Kraft.Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2019, tritt am 1. September 2019 in Kraft.
- (7)Absatz 7,Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2020 tritt am 1. September 2020 in Kraft.Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2020, tritt am 1. September 2020 in Kraft.
- (8)Absatz 8,§ 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft.Paragraph eins,, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2021, treten am 1. September 2021 in Kraft.
- (9)Absatz 9,§ 2 Abs. 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2022 treten am 1. September 2022 in Kraft. § 2 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2022 tritt am 1. September 2023 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2022, treten am 1. September 2022 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.
- (10)Absatz 10,Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2023, treten am 1. September 2023 in Kraft.
- (11)Absatz 11,§ 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.Paragraph eins und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2023, treten am 1. September 2023 in Kraft.
- (12)Absatz 12,§ 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2024 treten am 1. September 2024 in Kraft.Paragraph eins,, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2024, treten am 1. September 2024 in Kraft.
- (13)Absatz 13,§ 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph eins,, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.
Anlage
Anl. 1 NÖ MSP
Einteilung der Musikschulregionen
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Anl. 2 NÖ MSP
Schulstandorte
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Anl. 3 NÖ MSP
Musikschul-Entwicklungskonzept
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)