Gesamte Rechtsvorschrift NÖ MSP

NÖ Musikschulplan

NÖ MSP
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 07.07.2021
NÖ Musikschulplan
StF: LGBl. 5200/2-0

§ 1 NÖ MSP


Das Land Niederösterreich gliedert sich in die Musikschulregionen

-

NÖ Waldviertel

-

NÖ Weinviertel

-

NÖ Mostviertel

-

NÖ Mitte

-

NÖ Ost

-

NÖ Süd

mit insgesamt 47 Regionalmusikschulen und 79 Standardmusikschulen, welche entsprechend der Anlage 1 festgelegt werden.

§ 2 NÖ MSP Schulstandorte


(1) Die einzelnen Schulstandorte werden mit Standort bzw. Hauptstandort und allfälligen Filialmusikschulen bzw. Sitzgemeinden sowie mit der jeweiligen Zahl der geförderten Wochenstunden entsprechend der Anlage 2 festgelegt.

(2) Bei dieser Zahl der Wochenstunden handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhalter und des Musikschulbeirats (§ 11 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden abgehen.

(3) Das Land Niederösterreich fördert Hauptfachunterricht ausschließlich von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30.10 des jeweiligen Schuljahres) sowie Ergänzungsfachunterricht, wenn die Mehrzahl der TeilnehmerInnen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind.

(4) Die Höhe der Förderung verringert sich um jeweils

a)

8 %, wenn der Anteil der Ergänzungsfächer in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule nicht mindestens 5 % und höchstens 15 % beträgt, und/oder

b)

10 %, wenn bei einer Musikschule der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht zu 50 Minuten in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule mehr als 60 % beträgt.

§ 3 NÖ MSP Musikschul-Entwicklungskonzept


Die in der Anlage 1 unter “Zielvorstellung Regionalmusikschule” angeführten Standardmusikschulen sollten entsprechend dem in der Anlage 3 enthaltenen Musikschul-Entwicklungskonzept während der Geltungsdauer dieses Musikschulplanes das Leistungsangebot einer Regionalmusikschule erreichen.

§ 4 NÖ MSP


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2015 treten am 1.9.2015 in Kraft.

(3) Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2016 treten am 01.09.2016 in Kraft.

(4) Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2017 treten am 01.09.2017 in Kraft.

(5) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2018 tritt am 01.September 2018 in Kraft.

(6) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2019 tritt am 1. September 2019 in Kraft.

(7) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2020 tritt am 1. September 2020 in Kraft.

(8) § 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ MSP


Einteilung der Musikschulregionen

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2 NÖ MSP


Schulstandorte

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 3 NÖ MSP


Musikschul-Entwicklungskonzept

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten