Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
§ 13 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.
In Kraft seit 08.07.2025 bis 31.12.9999
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