§ 17 NÖ ML § 17

NÖ ML - NÖ Mutterschutz-Landesgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes durch ein Organ des Landes eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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