§ 36 NÖ LVGG Dienstrecht bei Option

NÖ LVGG - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bis zur Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die DPL 1972, LGBl. 2200, zur Anwendung kam, können im Zuge ihrer Bewerbung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes beantragen, dass anstelle der dienstrechtlichen Bestimmungen des Abschnittes 2 die Bestimmungen der §§ 174 bis 180 der DPL 1972 auf ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zur Anwendung kommen. In diesem Fall kommen jedoch die disziplinarrechtlichen, beurteilungsrechtlichen und reisegebührenrechtlichen Bestimmungen des Abschnittes 2 und die Bestimmungen über den Dienstort (§ 25), über die Außerdienststellung (§ 26) und über das Ende des Dienstverhältnisses (§ 27) dieses Gesetzes weiterhin zur Anwendung. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.

(2) Beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, die sich nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts- Übergangsgesetz vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beworben haben, können den Antrag gemäß Abs. 1 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 NÖ LVGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 NÖ LVGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 NÖ LVGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 NÖ LVGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 NÖ LVGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 NÖ LVGG
§ 37 NÖ LVGG