§ 33 NÖ LVGG Konstituierende Vollversammlung

NÖ LVGG - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz und die nach § 32 Abs. 2 bis zum 30. September 2013 ernannten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die konstituierende Vollversammlung.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat die konstituierende Vollversammlung nach Bedarf einzuberufen.

(3) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen

1.

die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 20) und

2.

nach Maßgabe des § 9 die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses.

(4) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist § 8 anzuwenden.

(5) Die Geschäftsordnung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.

(6) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses hat bis zum 31. Oktober 2013 zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 NÖ LVGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 NÖ LVGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 NÖ LVGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 NÖ LVGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 NÖ LVGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 NÖ LVGG
§ 34 NÖ LVGG