Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
(1)Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter oder Einzelrichterinnen, soweit in diesem Gesetz, im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter oder Einzelrichterinnen, soweit in diesem Gesetz, im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Außer in den Fällen des § 9 Abs. 8 Z 2 und 4 bis 7 und des § 10 werden die Senate durch die Geschäftsverteilung gebildet. Jeder Senat besteht aus dem oder der Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, wobei einem davon die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zukommt.Außer in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 8, Ziffer 2 und 4 bis 7 und des Paragraph 10, werden die Senate durch die Geschäftsverteilung gebildet. Jeder Senat besteht aus dem oder der Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, wobei einem davon die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zukommt.
(3)Absatz 3,Ist in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern oder Laienrichterinnen vorgesehen, aber keine Anzahl festgelegt, sind zwei beizuziehen. Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen verstärken die gemäß Abs. 2 gebildeten Senate, sofern landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Ist in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern oder Laienrichterinnen vorgesehen, aber keine Anzahl festgelegt, sind zwei beizuziehen. Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen verstärken die gemäß Absatz 2, gebildeten Senate, sofern landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben an der Vollziehung des Gebührengesetzes 1957 insofern mitzuwirken, als sie den Eintritt eines gebührenpflichtigen Tatbestandes dem Präsidenten oder der Präsidentin mitzuteilen haben.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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