Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2025
(1)Absatz einsDie Bestätigung und/oder Beeidigung hat die nach dem Dienstbereich der Wachorgane örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Falls ein Dienstbereich über das Gebiet eines Verwaltungsbezirkes hinausreicht, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der der größere Teil des Dienstbereiches liegt. Die Bestätigung erfolgt mittels Bescheid, wenn die Bestellung auf keinem Bescheid beruht.
(2)Absatz 2Zur Beeidigung ist dem Wachorgan ein Gelöbnis abzunehmen. Die Gelöbnisformel lautet: “Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten und meine Aufgaben als Wachorgan unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen sowie der Verpflichtung zur Geheimhaltung nachzukommen”. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.Zur Beeidigung ist dem Wachorgan ein Gelöbnis abzunehmen. Die Gelöbnisformel lautet: “Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten und meine Aufgaben als Wachorgan unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen sowie der Verpflichtung zur Geheimhaltung nachzukommen”. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3)Absatz 3Bereits für einen Dienstbereich bestätigte und/oder beeidete Wachorgane müssen bei Hinzukommen eines oder mehrerer Dienstbereiche nicht neuerlich beeidet werden. Sie sind an ihr bereits geleistetes Gelöbnis zu erinnern.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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