§ 7 NÖ LGV § 7

NÖ LGV - NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes in den Spruch aufzunehmen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, vorzuschreiben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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