§ 3 NÖ LGV § 3

NÖ LGV - NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Verwaltungsabgabe ist von der für die Amtshandlung in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und der Körperschaft öffentlichen Rechts zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. Die von einer Behörde eines Gemeindeverbandes eingehobene Landes-Verwaltungsabgabe ist diesem Verband zu belassen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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