Gesamte Rechtsvorschrift NÖ LFW GÜ-VO

Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

NÖ LFW GÜ-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW GÜ-VO)
StF: LGBl. 9020/13-0
[CELEX-Nr.: 31983L0477, 31991L0382, 31986L0188, 31990L0394, 31997L0042, 31999L0038, 31993L0104, 32000L0034, 31994L0033, 31998L0024, 32000L0054]

§ 1 NÖ LFW GÜ-VO Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des § 92 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehen sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO): NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020

VGÜ 2014: Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014), BGBl. II Nr. 27/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 179/2016

GKV 2011: Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2011 - GKV 2011), BGBl. II Nr. 253/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015

NÖ LFW OPST-VO: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung, LGBl. 9020/17

NÖ LFW DOK-VO: Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, LGBl. 9020/6

NÖ LFW GK-VO: Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. 9020/10

NÖ LFW EMF-VO: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder, LGBl. Nr. 4/2016

§ 2 NÖ LFW GÜ-VO Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 3 NÖ LFW GÜ-VO Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Abs. 1 der NÖ LAO


(1) Dienstnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie nach Maßgabe der Festlegung gemäß § 8a Abs. 1 einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;

2.

Quarzhaltiger Staub;

3.

Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 78o der NÖ LAO ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung besteht;

4.

Benzol;

5.

Toluol;

6.

Xylole;

7.

Trichlormethan (Chloroform), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen);

8.

Phosphorsäureester.

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 78o der NÖ LAO, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 74 und 78o der NÖ LAO) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen in Betracht kommen, ergibt, dass

1.

Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder

2.

das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der NÖ LFW GK-VO zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV 2011 in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.

(4) Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 74 und 78o der NÖ LAO) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen in Betracht kommen, ergibt, dass

1.

die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Dienstnehmer in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene (www.arbeitsinspektion.gv.at) nicht überschreitet oder

2.

das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der NÖ LFW GK-VO zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV 2011 in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.

(5) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellern und Inverkehrbringern, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.

§ 4 NÖ LFW GÜ-VO Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Abs. 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973


(1) Dienstnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als 30 Minuten durchgehend getragen werden müssen,

2.

Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten,

3.

Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze vorliegt.

(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmer in Folge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

(3) Eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Abs. 1 Z 3 liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30° Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m /sec wirkungsgleich oder ungünstiger ist. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der Dienstnehmer dieser Einwirkung ausgesetzt ist.

§ 4a NÖ LFW GÜ-VO Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei herabgesetzter Sauerstoffkonzentration


(1) Dienstnehmer dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.

(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigten Ärzten in dem in Anlage 2 der VGÜ 2014 festgelegten Umfang durchzuführen.

§ 5 NÖ LFW GÜ-VO Untersuchungen bei Lärmeinwirkung


Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des „§ 92 Abs. 2 Z 7 NÖ Landarbeitsordnung 1973 liegt vor, wenn für Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:

1.

LA, EX, 8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA, EX, 40h von 85 dB nicht überschritten wird oder

2.

LC, peak = 137 dB (entspricht ppeak = 140 Pa).

§ 6 NÖ LFW GÜ-VO Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 92 Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973


(1) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:

1.

eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Anhanges III/2011 der GKV 2011, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 Z 1 bis 24 fallen,

2.

biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 78n Abs. 6 Z 2 bis 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973,

3.

Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm- Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörpervibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten,

4.

inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der NÖ LFW OPST-VO überschritten werden,

5.

elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der NÖ LFW EMF-VO überschritten werden, oder wenn der Dienstnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.

(2) Im Falle des Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer,

1.

die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder

2.

die an mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.

(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, bei denen

-

die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder

-

die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder

-

Gesundheitsbeschwerden

auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und deren Exposition die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreiten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können.

Die Auslösewerte betragen:

1.

LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder

2.

LC,peak = 135 dB (entspricht: ppeak = 112 Pa).

(5) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 92 Abs. 7 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechen.

§ 7 NÖ LFW GÜ-VO Gemeinsame Bestimmungen


(1) Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen bei Lärmeinwirkung werden in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.

(3) Untersuchungen, die denselben Dienstnehmer betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in der Anlage dieser Verordnung geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5-fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.

(4) Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und sonstige besondere Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) der VGÜ 2014 jeweils festgelegten Umfang durchzuführen. Anlage 2 Teil I der VGÜ 2014 ist stets zu beachten.

(5) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der untersuchende Arzt hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.

(6) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so hat der untersuchende Arzt die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(7) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die Untersuchungsformulare des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.

(8) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 92c NÖ LAO bestellten Arbeitsmedizinern durchzuführen. Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des zu untersuchenden Dienstnehmers zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.

§ 8 NÖ LFW GÜ-VO Gesundheitliche Eignung


(1) Eine Beschäftigung von Dienstnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Dienstnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 3 Abs. 1.

§ 8a NÖ LFW GÜ-VO Ermittlung und Beurteilung der Gefahren


(1) Der Dienstgeber hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 92 Abs. 1 der NÖ LAO unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 NÖ LFW DOK-VO entsprechend anzupassen.

(2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des untersuchten Dienstnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Abs. 7 Z 3 und 4 NÖ LAO auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.

(3) Der untersuchende Arzt muss den Dienstgeber nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem untersuchenden Arzt ist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.

§ 9 NÖ LFW GÜ-VO Information der Dienstnehmer


(1) Dienstgeber sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

1.

dass Gesundheitsuntersuchungen, die vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit notwendig sind, nicht auf Kosten des Dienstnehmers durchgeführt werden, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,

2.

ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können,

3.

über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und

4.

dass die ermächtigten Ärzte dem Dienstnehmer die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben.

(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder gemäß § 6 Abs. 4 bei einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

§ 10 NÖ LFW GÜ-VO Umgesetzte EU-Richtlinien


Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl.Nr. L 263 vom 24. September 1983, S. 25,

2.

Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl.Nr. L 206 vom 29. Juli 1991,

3.

Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz, ABl.Nr. L 137 vom 24. Mai 1986, S. 28,

4.

Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 196 vom 26. Juli 1990, S. 1,

5.

Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 179 vom 8. Juli 1997, S. 4,

6.

Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene, ABl.Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, S. 66,

7.

Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl.Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18,

8.

Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, ABl.Nr. L 195 vom 1. August 2000, S. 41,

9.

Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl.Nr. L 216 vom 20. August 1994, S. 12,

10.

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, S. 11,

11.

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000, S. 21,

12.

Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 42 vom 15. Februar 2003, S. 38;

13.

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 177 vom 6. Juli 2002, S. 13,

14.

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung), ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 50,

15.

Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 114 vom 27. April 2006, S. 38,

16.

Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl.Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009, S. 28,

17.

Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl.Nr. L 65 vom 5. März 2014, S. 1,

18.

Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13. Mai 2015, S. 62.

Anlage

Anl. 1 NÖ LFW GÜ-VO


Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert)

 

Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW GÜ-VO) Fundstelle


Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW GÜ-VO)
StF: LGBl. 9020/13-0
[CELEX-Nr.: 31983L0477, 31991L0382, 31986L0188, 31990L0394, 31997L0042, 31999L0038, 31993L0104, 32000L0034, 31994L0033, 31998L0024, 32000L0054]

Änderung

LGBl. 9020/13-1

[CELEX-Nr.: 32003L0010, 32002L0044]

LGBl. 9020/13-2

LGBl. 9020/13-3

[CELEX-Nr.: 32004L0037, 32006L0025, 32009L0148]

LGBl. Nr. 36/2016

[CELEX-Nr.: 32014L0027]

LGBl. Nr. 5/2017

[CELEX-Nr.: 32013L0035]

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 17. Jänner 2017 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016, verordnet:

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