§ 7 NÖ LFW EMF-VO Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)

NÖ LFW EMF-VO - Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 76 Abs. 2 NÖ LAO anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern unter Berücksichtigung von

a.

Mehrfachquellen,

b.

elektromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen,

2.

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerinnen,

3.

Ergebnisse von Bewertungen, Berechnungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung,

4.

Angaben von Herstellern bzw. Herstellerinnen, Inverkehrbringern bzw. Inverkehrbringerinnen oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren und Vergleichsdaten,

5.

weiters kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2013/35/EU (§ 12) (Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU - Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden.

(2) Weiters sind zu berücksichtigen:

1.

alle Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter oder schutzbedürftiger Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen,

2.

alle indirekten Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch

a.

Beeinflussung von medizinischen Geräten, wie metallischen Prothesen und elektronischen Implantaten (z. B. Herzschrittmacher), oder von sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen (z. B. Brillen, Ringe, Schmuck), soweit der Dienstgeber oder die Dienstgeberin darüber vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin Kenntnis erlangt hat,

b.

Kraftwirkung auf ferromagnetische Gegenstände in statischen Magnetfeldern (Projektilwirkung),

c.

Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (Detonatoren),

d.

Brand- und Explosionsgefahr durch Funkenbildung auf Grund von induzierten Feldern, Kontaktströmen oder Funkenentladungen,

3.

Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung oder Störungsbehebung auftreten können.

(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 9 und § 10) ist Bedacht zu nehmen auf

1.

die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen und Abschirmungen,

2.

die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird,

3.

die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird,

4.

die Möglichkeit, die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern durch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen zu verringern,

5.

die Möglichkeit, die Einwirkung von statischen magnetischen Feldern durch Verhaltensweisen, insbesondere Kontrolle der Bewegungen, zu verringern.

(4) Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 74 Abs. 6 und 7 NÖ LAO, § 3 NÖ LFW DOK-VO hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn

1.

ein Auslösewert überschritten wird und dabei der Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und dass Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, nicht erbracht werden kann (§ 4 Abs. 4),

2.

die Arbeitsplatzevaluierung aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte,

3.

es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist,

4.

Maßnahmen an die Erfordernisse besonders gefährdeter Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen angepasst werden müssen, etwa wenn ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin erklärt, Träger eines medizinischen Implantats zu sein oder ein am Körper getragenes medizinisches Gerät zu verwenden; auf Verlangen des Dienstgebers oder der Dienstgeberin hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen,

5.

ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin bei vorübergehenden Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (§ 4 Abs. 6) vorübergehende Symptome meldet.

(5) Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 5.

In Kraft seit 24.01.2017 bis 31.12.9999
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