§ 4 NÖ LFW EMF-VO Auslösewerte

NÖ LFW EMF-VO - Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Dienstgeber oder die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 der VEMF, Punkt B bei Frequenzen

1.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber elektrischen Feldern gemäß Tabelle B1,

2.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber magnetischen Feldern gemäß Tabelle B2,

3.

von 0 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber Kontaktstrom gemäß Tabelle B3 sowie

4.

von 0 Hz (statische magnetische Felder) gemäß Tabelle B4

nicht überschritten werden.

(2) Der Dienstgeber oder die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 der VEMF, Punkt B im Frequenzbereich

1.

von 100 kHz bis 300 GHz bei Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern gemäß Tabelle B1,

2.

von 100 kHz bis 110 MHz bei Exposition gegenüber stationärem Kontaktstrom und induzierten Strömen durch die Gliedmaßen gemäß Tabelle B2

nicht überschritten werden.

(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 der VEMF.

(4) Wenn die Exposition von Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 6 Abs. 2 und 3 und § 8 anzuwenden.

(5) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 4 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3.

(6) Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anlage 2 der VEMF, Punkt B 1 können, wenn dies aus verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn

1.

die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anlage 2 der VEMF, Punkt A 2) nicht überschritten werden,

2.

geeignete Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Funkenentladungen und Kontaktströme festgelegt und durchgeführt sind, wie die Erdung von Arbeitsgegenständen, Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gegen elektrischen Schlag (Potenzialausgleich) und Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere isolierender Fuß- und Handschutz, isolierende Schutzkleidung), und

3.

die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 informiert und unterwiesen wurden.

In Kraft seit 24.01.2017 bis 31.12.9999
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