§ 4 NÖ LBG Haftung der einbringenden Bank

NÖ LBG - NÖ Landesbankgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die einbringende Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank haftet gemäß § 92 Abs. 9 des Bankwesengesetzes, BGBl.Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2005. Weiters gilt für den Gläubigerschutz § 226 des Aktiengesetzes 1965, BGBl.Nr. 98/1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2005.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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