§ 151 NÖ LBDG Parallelrechnung

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die „§§ 12 bis 16, 54, 80a bis 80g und Art. XXX Abs. 5 DPL 1972 gelten sinngemäß auch für jene beamteten Bediensteten, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie

1.

nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind und

2.

bis 31. Dezember 2006 Versicherungszeiten erworben haben, die als Ruhegenussvordienstzeiten im Rahmen der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den Bestimmungen der DPL 1972 hätten angerechnet werden können.

(2) Auf beamtete Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind und nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden, sind § 49 Abs. 5 und Abs. 6 DPL 1972 sowie die ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht (mit Ausnahme der §§ 80a bis 80f) der DPL 1972 anzuwenden.

In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.9999
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