Der Hebesatz beträgt für:
1. | Grundeigene mineralische Rohstoffe gemäß § 5 MinroG (z. B. Kies, Sand, Schotter, Steine) | € 0,230 | ||||||||
2. | Kalkstein, unabhängig vom CaCO3-Anteil, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nicht für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird | € 0,230 | ||||||||
3. | Kalkstein mit einem CaCO3-Anteil von mindestens 95%, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nur für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird | € 0,063 | ||||||||
4. | andere bergfreie mineralische Rohstoffe gemäß § 3 MinRoG (z. B. Quarzsand mit einem SiO2-Anteil von mindestens 80 %, Graphit, Kaolin, Tone, sofern diese als Lockergestein vorliegen) sowie Quarzit | € 0,063 |
Diese Hebesätze sind für die Berechnung der Landschaftsabgabe für die ab dem 1. Jänner 2022 gewonnenen mineralischen Rohstoffe heranzuziehen.
(1) Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.