§ 3 NÖ KFG 1996 Arten der Förderung

NÖ KFG 1996 - NÖ Kulturförderungsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Förderung kann in immaterieller oder/und materieller Form erfolgen.

(2) Förderung in immaterieller Form ist insbesondere:

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Anregung zu Handeln im Sinne des § 1, Beratung, Information und Hilfestellung.

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Unterstützen von Anregungen zur Ausgestaltung der für das kulturelle Handeln maßgeblichen Rechtsvorschriften;

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Erzielen von Synergieeffekten durch Beratung zwecks Zusammenführen kulturellen Handelns, Zusammenarbeit von Projektträgern oder Verknüpfung von Vorhaben, gemeinsame Nutzung vorhandener Infrastruktur;

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Durchführen von Veranstaltungen (wie öffentliche Diskussionen, Ausstellungen, Aufführungen, öffentliche Präsentationen);

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Schaffen eigener Rechtsträger für kulturelles Handeln;

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Erstellen von Entwicklungsplänen für einzelne Bereiche;

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Beauftragen kulturwissenschaftlicher Untersuchungen;

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Information der Öffentlichkeit.

(3) Förderung in materieller Form ist insbesondere:

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Vergabe von Aufträgen, Förderung junger Talente durch Arbeitsstipendien;

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Finanzierungsbeiträge, Darlehen, Zinsenzuschüsse;

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Kulturpreise;

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Förderung von Infrastruktur; Gästeateliers;

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Erwerb von Objekten, die für die Landessammlungen des Landes Niederösterreich bedeutsam sind oder die geeignet sind, den Landesbürgern die Auseinandersetzung mit allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen zu ermöglichen.

(4) Ein schriftliches Begehren ist nicht Voraussetzung für die Vergabe von Aufträgen (Abs. 3), Förderungen im Zusammenhang mit Originärer Kunst im öffentlichen Raum (Abs. 3 und § 4) oder für die Zuerkennung von Kulturpreisen (§ 7).

(5) Die Landesförderung dient der Bestärkung privater Kulturförderung und hat daher subsidiären Charakter. Das Land Niederösterreich finanziert ein bestimmtes Vorhaben nicht zur Gänze, sondern setzt Eigenleistungen und Finanzierungsbeiträge Dritter voraus, wenn das Land nicht Veranstalter oder Auftraggeber ist.

(6) Bei der Förderung wird das Land als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesvoranschlag dafür vorgesehenen Mittel tätig. Auf eine Förderung, eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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