§ 9 NÖ KAG § 9

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dem Antrag auf Bewilligung zum Betriebe einer bettenführenden Krankenanstalt sind anzuschließen:

a)

je zweifach ein Verzeichnis der vorhandenen Räume und Krankenbetten, sowie der für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt bestimmten wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen und ein Situationsplan, aus dem die Verteilung der Räume und Krankenbetten, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf ihre ständige Widmung für die Sonderklasse, sowie die Aufstellung der wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen ersichtlich ist;

b)

der baupolizeiliche Benützungskonsens, sofern ein Bauvorhaben durchgeführt wurde, sowie die Nachweise, daß die Betriebsanlage, die wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen den sicherheitstechnischen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen, und die erforderlichen sonstigen Betriebsbewilligungen für die vorhandenen technischen Einrichtungen;

c)

die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung und

d)

falls die Betriebsbewilligung für einen Rechtsträger einer neuen Krankenanstalt ohne wesentliche bauliche Änderung der Anstalt erwirkt werden soll, das Original oder die beglaubigte Abschrift einer Urkunde, wonach die Krankenanstalt auf einen neuen Rechtsträger übertragen werden soll, ein Finanzierungsplan mit geeigneten Nachweisen über die Bereitstellung der nötigen Mittel, sowie bei Zuhilfenahme fremden Kapitals die entsprechenden Verträge im Original oder in beglaubigter Abschrift zum Nachweis, daß der Kreditgeber keinen Einfluß auf den Betrieb der Anstalt nimmt.

e)

(entfällt)

(2) Über einen solchen Antrag ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die, soferne es sich nicht um die Betriebsbewilligung des neuen Inhabers der Anstalt im gleichen Umfange wie bisher handelt, an Ort und Stelle durchzuführen ist.

(3) Zur mündlichen Verhandlung sind alle Beteiligten, ein medizinischer sowie allenfalls technische Sachverständige und ein Vertreter der für den Fall zuständigen Baubehörde zu laden.

(4) In der Verhandlung ist zu klären, ob die Anstalt gemäß der seinerzeit erteilten Bewilligung errichtet wurde und in ihr die Patienten nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden können.

(5) Ändert der Bewerber seinen Antrag während der Verhandlung, wurden die in Abs. 1 lit.a geforderten Beilagen nicht angeschlossen oder konnte der Sachverhalt wegen unklarer oder fehlender, im Abs. 1 lit.b bis d geforderter Beilagen in der Verhandlung nicht ermittelt werden, ist dem Bewerber aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die entsprechenden Beilagen nachzubringen. Die Verhandlungsschrift ist in diesem Falle dem Bewerber zuzustellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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