§ 2f NÖ KAG § 2f

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Rechtsträger von NÖ Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.

(2) Für eine Sonderkrankenanstalt gilt hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätte zum Arzt für Allgemeinmedizin nach § 9 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, anerkannt ist, Abs. 1 sinngemäß. Das Ausmaß der anzurechnenden Tätigkeit in diesen Bereichen ist jedoch bei der Berechnung der Schlüsselzahl angemessen zu berücksichtigen.

(3) Auf die Schlüsselzahl gemäß Abs. 1 und 2 dürfen in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden. Voraussetzung ist ihre Beschäftigung auf Ausbildungsstellen, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten in Mangelfächern geschaffen wurden oder werden. Dies gilt auch für in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte, die in einem einschlägigen Nebenfach ausgebildet werden.

(4) Die NÖ Landesregierung hat die Mangelfächer im Sinne des Abs. 3 durch Verordnung festlegen. Ein Mangel liegt insbesondere solange vor, als

1.

im Regelfall vier Fachärzte in jeder bettenführenden Abteilung einer Krankenanstalt tatsächlich nicht beschäftigt werden können oder

2.

das Verhältnis der vorhandenen niedergelassenen Fachärzte zur Bevölkerung des Einzugsgebietes unter dem österreichischen Durchschnitt liegt.

(5) In jeder Abteilung einer Krankenanstalt sind grundsätzlich sechs Oberärzte zu beschäftigen. Der Erste Oberarzt ist in dieser Zahl enthalten. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Zahl sowohl überschritten als auch unterschritten werden.

In Kraft seit 07.12.2016 bis 31.12.9999
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