§ 51 NÖ KAG § 51

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Festsetzung der nach §§ 49f und 49g ermittelten Gebühren ist vom Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalt bei der Landesregierung zu beantragen.

(2) Die in Abs.1 erwähnten Gebühren sind in der von den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten ermittelten Höhe von der Landesregierung festzusetzen, wenn die Ermittlung den Vorschriften der §§ 49f und 49g und 50 entspricht. Sofern ein Rechtsträger mehrere öffentliche Krankenanstalten betreibt, können für Krankenanstalten, die aufgrund ihrer Bettenanzahl und Schwerpunkte eine vergleichbare Berechnungsbasis im Sinne der §§ 49f, 49g und 50 aufweisen, Durchschnittsbeträge als Gebühren festgesetzt werden.

(3) Die Gebühren sind sodann im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Im Verfahren nach Abs. 1 und 2 steht jenen Körperschaften öffentlichen Rechts, die gemäß § 60 mit dem Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt einen Vertrag abgeschlossen haben, ein Anhörungsrecht zu.

(5) Das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems ist vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zur Einsichtnahme aufzulegen. Die jeweils aktuelle Fassung ist unverzüglich vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds der Landesregierung vorzulegen.

(6) Die Festsetzung der im Abs. 1 ermittelten Gebühren erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr. Bis zur Neufestsetzung gelten die für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzten Werte weiter. Die neue Kundmachung der Gebühren ist bis 31.12. des Vorjahres spätestens jedoch bis zum 31.3. des betroffenen Kalenderjahres von der Landesregierung zu veranlassen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 NÖ KAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 NÖ KAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 NÖ KAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 NÖ KAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 NÖ KAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ KAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 NÖ KAG
§ 52 NÖ KAG