§ 49c NÖ KAG § 49c

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Nebenkostenstellen im Sinne der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 18/2007, der NÖ Fondskrankenanstalten (insbesondere Krankenpflegeschulen, MTF- Schulen, Akademien, Personalwohnungen) werden gemäß den Richtlinien des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds finanziert. Die Verlautbarung dieser Richtlinien ist vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, in der jeweils aktuellen Fassung, in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu veranlassen.

(2) Die Abgeltung der Differenzkosten zwischen Aufwand und eigenem Ertrag für Pensionen erfolgt vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds im Verhältnis der im letzten vorliegenden Rechnungsabschluß ausgewiesenen Differenzkosten. Für das Jahr 1997 ist der Rechnungsabschluß 1995 heranzuziehen. Die Summe der Pensionszuschüsse seitens des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, ist mit den Gesamtpensionsaufwendungen des Jahres 1995 limitiert und wird jährlich maximal um den Faktor, der gemäß § 70 Abs. 3 festgelegt wurde, erhöht. Aufwendungen für Pensionen, die aufgrund von Pragmatisierungen, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgesprochen wurden, anfallen, werden vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nicht berücksichtigt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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