§ 18 NÖ GSG 2002 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

NÖ GSG 2002 - NÖ Gassicherheitsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie

1.

für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

2.

für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder

3.

der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) Verarbeitete personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden:

1.

den Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG,

2.

den Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden und

              3.           ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG).(3) Personen bezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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