Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.10.2025
(1)Absatz einsDie Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen
1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.
(2)Absatz 2Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse sind außerdem zur Geheimhaltung aller ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 und 2 besteht über die Dauer der Funktion als Personalvertreter oder als Mitglied eines Wahlausschusses hinaus.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Absatz eins und 2 besteht über die Dauer der Funktion als Personalvertreter oder als Mitglied eines Wahlausschusses hinaus.
(4)Absatz 4Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 können die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse durch die Dienstbehörde befreit werden..Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Absatz eins, können die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse durch die Dienstbehörde befreit werden..
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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